„Das Erzbistum Freiburg will Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen, so wie allen Menschen, die sich kirchlichem Handeln anvertrauen, Lebensräume anbieten, in denen sie ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen, ihre Beziehungsfähigkeit und ihren persönlichen Glauben entfalten können. Unsere Kirchengemeinde mit ihren Pfarreien, Gruppierungen und Diensten soll ein sicherer Ort sein für unsere Gemeindemitglieder und für die uns anvertrauten Menschen und alle Mitarbeiter. Als Katholische Kirchengemeinde Neckartal – Hoher Odenwald sind wir diesem Ziel verpflichtet.“ 

— Präambel des Schutzkonzeptes unserer Seelsorgeeinheit

In der Pfarrgemeinderatsitzung vom 11.08.2018 wurde das „Institutionelle Schutzkonzept zum Schutz vor sexualisierter Gewalt für die Seelsorgeeinheit Neckartal – Hoher Odenwald Edith Stein“ verabschiedet.

Ein Teil dieses Schutzkonzeptes ist es, dass „alle Einrichtungen die mit besonderer Nähe oder längere Zeiten mit Schutzbefohlenen umgeben sind“ dazu verpflichtet sind, ein einrichtungsspezfisches Schutzkonzept zu erstellen, dieses vorzulegen und auch zu veröffentlichen.

Auch wir haben uns sehr lange und ausgiebig Gedanken dazu gemacht und in vielen Arbeitsstunden unser eigenes Schutzkonzept für die KjG Eberbach erstellt. 

1. VORWORT

Die Katholische junge Gemeinde (KjG) ist ein großer demokratischer Kinder- und Jugendverband in der Katholischen Kirche. Die Kinder, Jugendliche und jungen Erwachsene engagieren sich und setzen sich für Kinderrechte und –mitbestimmung ein. Für Gerechtigkeit und Frieden, hier und in der Welt. Für die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen, Frauen und Männern. Für eine lebenswerte Umwelt. Für den Dialog der Religionen und Kulturen. Und für eine offene und moderne, bunte und lebendige Kirche, in der Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene mit ihren Erfahrungen und ihrem Glauben zu Hause sein können. So versteht sich die KjG als Kirche in der Lebenswelt von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Die KjG unterstützt sie darin, ihr Leben verantwortlich zu gestalten und eigene Lebensperspektiven zu entwickeln. Sie begleitet sie bei der Suche nach tragfähigen Lebensentwürfen und nach Orientierung. Sie ermöglicht ihnen einen Zugang zum christlichen Glauben und ermutigt sie zu einem selbst verantworteten religiösen Leben. Die KjG fördert sie auf vielfältige Weise, soziale, pädagogische und politische Verantwortung zu übernehmen und unterstützt die Entwicklung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten.


Die Berichte von ehemaligen Heimkindern über Gewalt, Schläge, diskriminierende Behandlung in Heimen sowie die zahlreichen Grenzverletzungen und Missbräuche in kirchlichen Institutionen haben zu einer gesellschaftlichen Debatte und Diskussion über den Umgang mit Missbrauch und Gewalt, insbesondere im Bereich Kirche geführt. Im Zuge dieser Debatte hat sich die Deutsche Bischofskonferenz der notwendigen Aufarbeitung gestellt und Möglichkeiten der Prävention in den Blick genommen.


2010 wurden von der deutschen Bischofskonferenz eine Rahmenordnung zur Prävention von sexueller Gewalt und Leitlinien zum Umgang mit sexuellem Missbrauch veröffentlicht, die im August 2013 überarbeitet wurden. Diese Verordnungen wurden am 19.11.2013 für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt. Auf der Grundlage der Rahmenordnungen (Stand 2010) hat Erzbischof Dr. Robert Zollitsch am 16.10.2012 das Gesetz zur Vermeidung von Gefährdung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen Schutzbefohlenen veröffentlicht und damit eine zentrale Grundlage für den Umgang der Kirche mit den Rechten und dem Schutz von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen Schutzbefohlenen und zur Gewährleistung ihres Persönlichkeitsschutzes geschaffen.


Die kirchlichen Anforderungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und Erwachsenen Schutzbefohlenen und zur Prävention sexueller Gewalt setzt hiermit die KjG Eberbach um.

2. ZIEL UND AUFTRAG

Das Erzbistum Freiburg will Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen Schutzbefohlenen, sowie allen Menschen, die sich kirchlichem Handeln anvertrauen, Lebensräume anbieten, in denen sie ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen, ihre Beziehungsfähigkeit und ihren persönlichen Glauben entfalten können. Unsere Seelsorgeeinheit mit ihren einzelnen Pfarreien, den verschiedenen Gruppierungen und Diensten soll ein sicherer Ort sein für unsere Gemeindemitglieder*innen und für die uns anvertrauten Menschen. Als Katholisch junge Gemeinde Eberbach sind wir diesem Ziel verpflichtet. Deshalb setzen wir die bischöflichen Verordnungen zur Vermeidung der Gefährdungen von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen zur Prävention und zum Umgang mit sexueller Gewalt und die Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz für den Umgang mit sexuellem Missbrauch und zur Prävention aktiv um.


Mit Hilfe dieses Schutzkonzeptes wollen wir dafür Sorge tragen, dass die Strukturen und Prozesse zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt transparent, nachvollziehbar, kontrollierbar und auch evaluierbar sind. Mit den Verantwortlichen in unserer Einrichtung haben wir daher ein einrichtungsspezifisches Schutzkonzept zur Prävention und Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes erarbeitet.


Dieses Schutzkonzept beschreibt die Tätigkeitsfelder der KjG Eberbach, die für die Arbeit im Bereich der Prävention sexualisierter Gewalt relevant sind, benennt die Anforderungen, welche wir an unsere Leiter*innen stellen, enthält darüber hinaus klare Richtlinien im Umgang miteinander und schildert Maßnahmen, die den Schutz des Kindeswohls garantieren sollen.

3. RISIKOANALYSE

Die folgende Risikoanalyse dient als Grundlage, um den Verhaltenskodex, sowie weitere konkrete Umsetzungsmaßnahme für das Zeltlager der KjG abzuleiten. Sie wurde im Frühjahr 2019 unter der Beteiligung von aktiven und ehemaligen Gruppen- und Lagerleiter*innen des KjG Zeltlagers durchführt. Sie wird regelmäßig, mindestens jedoch alle 5 Jahre aktualisiert und überarbeitet. Die Struktur und Fragen der Risikoanalyse richten sich nach der „Einrichtungsanalyse für Jugendarbeit und Lageraufenthalte“ des Erzbischöfliches Ordinariat Freiburgs.

VERHALTENSKODEX

Gibt es für den Umgang mit Schutzbefohlenen ein Regelwerk oder einen Verhaltenskodex?

Ja. Siehe 4. Verhaltenskodex.

Wurden alle Personengruppen informiert?

Der Verhaltenskodex ist frei im Internet zugänglich. Die Eltern werden am Elternabend auf diesen Aufmerksam gemacht.

Ist dieser Verhaltenskodex Thema in Einstellungsgesprächen / Beauftragungsgesprächen?

Vor Beginn des Zeltlagers werden alle Leiter*innen und Betreuer*innen für dieses Thema erneut sensibilisiert. Der Verhaltenskodex wird hierzu gemeinsam besprochen.

BESCHWERDEMANAGEMENT

GIBT ES EIN BESCHWERDESYSTEM FÜR SCHUTZBEFOHLENE?

Das Beschwerdesystem wird auch im Kapitel 6. Beschwerdemanagement behandelt.

An wen können sich Betroffene bei Grenzverletzungen wenden?

Jede*r Teilnehmer*in hat einen direkten Gruppenleiter, an welchem er/sie sich jederzeit wenden kann. Des Weiteren kann sich der*die Teilnehmer*in auch anderen Leiter*innen oder direkt der Lagerleitung anvertrauen.

Ist das Beschwerdesystem strukturiert?

Der*Die Gruppenleiter*in nimmt die Beschwerde mit und bespricht diese in bzw. nach der täglichen Leiterrunde mit den anderen Gruppenleitern und/oder der Lagerleitung.
Bei besonders schwerwiegenden Fällen oder zur Absicherung, kann dieser die Lagerleitung unmittelbar hinzuziehen.

WIE WIRD AUF BESCHWERDEN REAGIERT? (INTERVENTIONSPLAN)

Können sich die Schutzbefohlenen darauf verlassen, dass etwas mit ihrer Beschwerde passiert?

Der*Die Gruppenleiter*innen ist für das Mitnehmen und Klären der Beschwerde verantwortlich. Für diesen Zweck gibt es jeden Abend eine Leiterrunde, in welcher diese*r die Beschwerden vortragen kann, dies wird den Teilnehmern*innen auch so kommuniziert.

Wie erhalten sie Rückmeldung?

Eine erste Rückmeldung erhält der*die betroffen in der Regel am nächsten Morgen durch seinen*ihren Gruppenleiter*in.

Ist dieses Beschwerdesystem allen bekannt?

Beim erstmaligen „Platzgang“ mit dem*der jeweiligen Gruppenleiter*in, direkt nach Ankunft der Schutzbefohlenen auf dem Zeltplatz, informiert diese*r seine Gruppe hierüber. 

BESTEHEN MACHT- UND ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNISSE?

In welchen Situationen entsteht eine 1:1 Betreuung?

  • Bei weitläufigen Gelände- / Stationsspielen
  • Bei Problemen (gruppenintern, persönlich, …)

Sind diese Situationen immer sinnvoll?

Ja. Für die Geländespielen gibt es geeignete Schutzmaßnahmen. Je nach Problem ist eine kurzzeitige 1:1 –Situation sinnvoll.

Wie wird in derartigen Situationen Schutz für Betreuer und Schutzbefohlenen gewährleistet?

Bei Geländespielen stehen alle Leiter*innen in Kontakt zueinander. Jeweils ein Leiterpaar befindet sich außerdem mindestens in Sicht bzw. Rufweite zueinander. So kann ein zweiter Leiter im Problemfall schnell eingreifen. In der Praxis hat sich auch gezeigt, dass 1:1-Situation bei solchen Spielen selten vorkommen, da sich an den Stationen oftmals viele Kinder versammeln.
Probleme (wie z.B.: Heimweh) werden in einem geschützten Bereich (z.B.: vor dem Leiterrundenzelt) besprochen. Der Ort wird in der Regel so gewählt, dass dieser für die anderen Teilnehmer*innen unauffällig, jedoch für Leiter*innen, Lagerleitung oder Küchenpersonal gut einsehbar ist. So wird eine 1:1- Situation an dieser Stelle vermieden.

Wann ist es sinnvoll, eine dritte Person hinzuzuziehen?

Bei Problemen, kritischen Situationen oder Unsicherheiten des*der Leiter*ins, können andere Leiter*innen innerhalb kürzester Zeit anwesend sein. Für Ratschläge können Leiter*innen außerdem telefonischen Kontakt zu ausgebildeten Pädagogen aufnehmen.

SIND SCHUTZBEFOHLENEN IN ALLEN SITUATIONEN BEAUFSICHTIGT?

In welchen Situationen sind Schutzbefohlene unbeaufsichtigt?

Beim Schlafen in den Gruppenzelten. Bei der Gruppeneinteilung wird darauf geachtet, dass alle Teilnehmer*innen möglichst ein ähnliches Alter haben. Außerdem sind diese Gruppenzelte selbstverständlich nach Geschlechtern getrennt.
Die Gruppenzelte werden so aufgebaut, dass diese von den Funktions- und Schlafzelten der Gruppenleiter*innen eingesehen werden können.

WIRD DIE PRIVATSPHÄRE GESCHÜTZT?

Wie wird sie geschützt?

Der Verhaltenskodex setzt hierfür strenge Rahmenbedingungen

TRANSPARENZ

WIRD EINSEHBAR, TRANSPARENT IN DER EINRICHTUNG GEARBEITET?

Sind alle darüber informiert, wer in der Einrichtung welche Aufgaben übernimmt?

Vor dem Zeltlager wird die Lagerleitung benannt. Diese stellt das Leitungsteam zusammen und bestimmt die Funktionen. Hierzu zählen unter anderem:

  • Lagerleitung: kümmert sich um das Organisatorische des Zeltlagers
  • Küchenteam: kümmert sich in erster Linie um die Verpflegung des Lagers
  • Technische Leiter*innen (TL): kümmert sich um die Technik, Reparaturen, Sanitäranlagen, Zelte und das Lagerfeuer
  • Gruppenleiter*innen: Betreuen eine konkrete Gruppe.
  • Spezial-Leiter*innen: Neben den Gruppenleiter*innen gibt es noch weitere Leiter*innen, welche nicht direkt Gruppenkinder betreuen, ähnlich den TLs. Dazu zählen:
    • Spielebeauftragte*r,
    • Fotobeauftragte*r,
    • Musikbeauftragte*r.

Wer ist informiert?

Die Eltern sind über die Lagerleitung und das Konzept des Zeltlagers durch Homepage, Elternabend und Gespräche informiert.
Die Teilnehmer*innen werden zusätzlich noch während der Busfahrt, bzw. am Tag der Ankunft über das Lagerteam und Co. informiert.

Gibt es einen festgeschriebenen Ablauf der Kommunikation mit Erziehungsberechtigten und wie ist der Ablauf organisiert?

Der Ablauf ist generell so geregelt, dass die Kommunikation in erster Linie über die Lagerleitung läuft. Unter gewissen Voraussetzungen (Geschwisterkinder, Verwandtschaft, etc.) kann dies auch durch Gruppenleiter*in Geschehen, dann ist die Lagerleitung aber dahingehend informiert und die Kommunikation kann direkt stattfinden.

Gibt es einen festgeschriebenen Ablauf der Kommunikation mit anderen Betreuungspersonen und wie ist der Ablauf organisiert?

Die Leiter*innen tauschen sich während des Zeltlagers selbständig untereinander aus. Jeden Abend gibt es eine Leiterrunde, in welcher alle relevanten und wichtigen Punkte besprochen werden.
Der Ablauf wird im Vorfeld bei Planungsterminen festgelegt. Die Leiterrunde bespricht jeden Abend den konkreten Plan für den nächsten Tag. Dieses wird den Teilnehmer*innen morgens über einen “Tagesplan” mitgeteilt. Aufgrund von aktuellen Wetterbedingungen oder anderen Einflüssen, kann der Plan auch im Laufe des Tages geändert werden, dies wird den Teilnehmer*innen aber auch in der großen Runde mitgeteilt.

SCHUTZKONZEPT

Seit wann gibt es ein Schutzkonzept?

Die Leitungsrunde und die Ortsleitung entwickeln das Schutzkonzept fortwährend weiter. Eine erste Version des Schutzkonzeptes wurde im Zeltlager 2019 verprobt und im Januar 2020 final verabschiedet.

Waren alle bei der Konzeption eingebunden?

Eingebunden waren die Leiter*innen und Lagerleitung der letzten Jahre, sowie ehemalige Teilnehmer*innen.

Sind alle heute darüber informiert?

Eine Information über das Schutzkonzept erfolgt während des jährlich stattfindenden Elternabends vor dem Zeltlager.
Eine Information aller Leiter*innen über das Schutzkonzept erfolgt bei den jeweiligen Vorbereitungs- und Planungstreffen für das Lager.
Das Schutzkonzept wird auf der Webseite der KjG Eberbach veröffentlicht und ist somit für jeden zugänglich und einsehbar.

Gibt es eine Weiterentwicklung des Konzepts?

Das Schutzkonzept wird regelmäßig weiterentwickelt.

Ist gewährleistet, dass alle aktiven Leiter und Beschäftigte die Schulung zum Grenzachtenden Umgang besucht haben?

Der Seelsorgeeinheit Neckartal Hoher-Odenwald / Edith Stein, wird vor Beginn des Zeltlagers eine vorläufige Liste mit Leiter*innen übermittelt, welche die Schulung noch durchzuführen haben. Für die Schulung ist der*die Präventionsbeauftrage der Seelsorgeeinheit verantwortlich. In Absprache werden dann Termine für die Schulungen geplant und anschließen durchgeführt.

Ist gewährleistet, dass alle aktiven Leiter und Beschäftigte ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt und die Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten haben?

Der Seelsorgeeinheit Neckartal Hoher-Odenwald / Edith Stein, wird vor Beginn des Zeltlagers eine vorläufige Liste mit Leiter*innen übermittelt.
Für das Beantragen des erweiterten Führungszeugnisses ist der*die Präventionsbeauftrage der Seelsorgeeinheit verantwortlich. Sollte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht vorliegen, wird die Lagerleitung und der Vorstand der KjG Eberbach von der Seelsorgeeinheit hierüber informiert.

Besucher auf dem Sommerlager

Besucher sind unbekannte Gesichter: Wird gewährleistet, dass Besucher und Fremde von den Schutzbefohlenen unterschieden werden können?
Besucher werden immer bei einer gemeinsamen Runde (z.B.: bei der Morgenrunde oder beim Essen) dem gesamten Lager vorgestellt. Generell laufen keine Besucher unbeaufsichtigt über den Zeltplatz.

4. VERHALTENSKODEX

Kirchliches Handeln, Unterricht, Erziehung, Betreuung und Seelsorge sind unvereinbar mit jeder Form von körperlicher, verbaler, psychischer oder sexualisierter Gewalt. Jedes Verhalten, das die Achtung vor dem anderen Menschen und seiner eigenen Entwicklung verletzt oder stört, widerspricht den Prinzipien unseres kirchlichen Handelns. Diesem Grundsatz verpflichtet, wollen wir die Kultur des achtsamen und grenzachtenden Miteinanders stärken und mit institutionellen Standards in unserer Einrichtung den Persönlichkeitsschutz der uns anvertrauten Menschen sicherstellen.

Der Verhaltenskodex der KjG Eberbach umfasst verbindliche Verhaltensregeln für das Miteinander in der KjG. Jede*r Leiter*in erkennt diese Verhaltensregeln durch Unterzeichnung an und verpflichtet sich zu deren Umsetzung.

  • Wir tragen Sorge dafür, dass alle, die eine Funktion bei der KjG Eberbach übernehmen, über die Gefahren von Grenzüberschreitungen und des Missbrauchs informiert, aufgeklärt, entsprechend eingeführt und qualifiziert werden. Die Unterzeichnung des Verhaltenskodex zum grenzachtenden Umgang ist Voraussetzung für die Übernahme einer Tätigkeit in diesen Aufgabenfeldern bei der KjG Eberbach.
  • Wir gestalten unsere Strukturen und Rahmenbedingungen so, dass die Rechte von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen gestärkt werden, sodass angstfrei über Vorfälle gesprochen werden kann.
  • Wir treffen Vorkehrungen, dass der Persönlichkeitsschutz der uns anvertrauten Menschen in unseren Einrichtungen gewährleistet wird. Zum Persönlichkeitsschutz gehört insbesondere:
    • der Schutz vor körperlicher und psychischer Gewalt, Schadenszufügung oder Misshandlung
    • der Schutz vor sexueller Gewalt, vor Vernachlässigung, schlechter Behandlung oder Ausbeutung, auch im privaten Umfeld
  • Für Konflikte und Beschwerden stellen wir einen geregelten und transparenten Beschwerdeweg zur Verfügung.

Deshalb haben wir ein institutionelles Schutzkonzept zur Prävention und Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes entwickelt. Dieser Verhaltenskodex bildet die Grundlage zur Umsetzung der bischöflichen Rahmenordnungen. Über ihre Veröffentlichung schaffen wir Transparenz und schrecken dadurch potenzielle Täterinnen und Täter ab.

GESTALTUNG VON NÄHE UND DISTANZ

  • Ich bin mir bewusst, dass körperliche und emotionale Nähe Grundlage für die Arbeit mit Menschen ist. Gleichzeitig weiß ich um deren Gefahrenpotential in Bezug auf sexualisierte Gewalt.
  • Wenn ich mit Kindern oder Jugendlichen Zeit verbringe, geschieht dies in den dafür vorgesehenen Räumen und Orten. Die Räumlichkeiten müssen jederzeit von den Teilnehmer*innen eigenständig verlassen werden können.
  • Ich achte darauf, dass keine herausgehobenen, intensiven freundschaftlichen Beziehungen zwischen mir und Minderjährigen sowie schutz oder hilfebedürftigen Erwachsenen entstehen. Daraus möglicherweise resultierende Rollenschwierigkeiten (auch bei familiären oder freundschaftlichen Verbindungen o.ä.) werden von mir angesprochen und geklärt. Spiele, Methoden, Übungen und Aktionen werden so von mir gestaltet, dass den Teilnehmer*innen keine Angst gemacht und keine Grenzen überschritten werden. Individuelle Grenzempfindungen nehme ich ernst und werden nicht abfällig von mir kommentiert.
  • Grenzverletzungen werden von mir thematisiert und dürfen nicht übergangen werden.
  • Ich beteilige mich nicht an Geheimnissen, deren Geheimhaltung bei einem*einer der Beteiligten mit negativen Gefühlen wie z.B. Unwohlsein, Unbehaglichkeit, Belastung oder Stress verbunden sind.

Sprache und Wortwahl

  • Ich spreche andere Leiter*innen und Teilnehmer*innen grundsätzlich mit ihrem Vornamen an, es sei denn, es wird ausdrücklich eine andere Ansprache (Spitzname) gewünscht (z.B. Chris statt Christoph). Ich verwende keine übergriffigen und sexualisierten Spitznamen.
  • Ich dulde keine abfälligen Bemerkungen oder Bloßstellungen und unterbinde sexualisierte Sprache.
  • Ich achte auf verbale und nonverbale Signale der Menschen und gehe wertschätzend und empathisch damit um.
  • Bei sprachlichen Grenzverletzungen schreite ich ein und beziehe klar Position.

ANGEMESSENHEIT VON KÖRPERKONTAKT

  • In meiner Rolle als Leiter*in gehe ich achtsam und zum Wohle der mir anvertrauten Menschen mit Körperkontakt um. Die Grenzen und Bedürfnisse der Teilnehmer*innen sind zu respektieren.
  • Ich beachte die Grenzsignale meiner Mitmenschen, insbesondere in Trost, bei Pflege- und Erste-Hilfe-Situationen (Heimweh, Bauchschmerzen, etc.).
  • Unerwünschte Berührungen und körperliche Annäherung sind nicht erlaubt.

UMGANG MIT NUTZUNG VON MEDIEN UND SOZIALEN NETZWERKEN

  • Im Umgang mit Medien beachte ich die geltenden Datenschutzbestimmungen.
  • Ich halte mich an die gesetzlichen Bestimmungen bei der Herstellung und bei der Nutzung von Filmen und Fotos (z.B. Recht am Bild, Altersfreigabe).
  • Ich poste keine Bilder von Kindern in Sozialen Medien. In Ausnahmefällen werden nur Bilder mit Kindern gepostet, auf denen diese nicht direkt erkennbar sind.
  • Filme, Computerspiele oder Bild- und Druckmaterial mit pornographischen Inhalten sind unabhängig vom Alter der Beteiligten verboten.

INTIMSPHÄRE

  • Ich achte die individuellen Unterschiede und die soziokulturelle Vielfalt.
  • Gemeinsames Duschen von Jungen und Mädchen bzw. Leiter*innen und Teilnehmer*innen ohne Badebekleidung ist verboten.
  • Alle Schlafräume (-zelte) gelten als Privat- bzw. Intimsphäre der dort wohnen-den Personen und dürfen nur mit deren ausdrücklicher Genehmigung betreten werden. Dies gilt nicht bei erheblichen Regelverstößen seitens der Teilnehmer*innen.
  • Ich lege Wert darauf, dass Umkleidesituationen immer getrennt werden (Jungen – Mädchen, Leiter*innen – Teilnehmer*innen).
  • Ich sorge dafür, dass die mir anvertrauten Menschen nicht in halb- bzw. unbekleidetem Zustand beobachtet werden können.

UMGANG MIT GESCHENKEN

  • Ich mache den mir anvertrauten Menschen keine exklusiven Geschenke.
  • Wenn ich Geschenke annehme und mache, gehe ich transparent gegenüber Kindern, Eltern und Kolleg*innen damit um.
  • Geschenke/ Belohnungen dürfen nicht an private Gegenleistungen verknüpft werden.

DISZIPLINARMAßNAHMEN

  • Auf Regelverstöße reagiere ich grundsätzlich zuerst mit verbalen Zurechtweisungen.
  • Falls Sanktionen unabdingbar sind, achte ich darauf, dass diese im direkten Bezug zur „Tat“ stehen.
  • Alle Disziplinarmaßnahmen müssen innerhalb des Leitungsteams als angemessen angesehen werden und konsequent umgesetzt werden.
  • Alle Disziplinarmaßnahmen sollten für die betroffenen Personen plausibel, transparent und berechenbar sein.
  • Jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentzug ist verboten.
  • Sogenannte „Mutproben“ oder „Wetteinsätze“ in Form von bewussten Grenzverletzungen und -verschiebungen sind zu untersagen, auch wenn die ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten vorliegt.

VERHALTEN AUF FREIZEITEN UND REISEN

  • Auf Veranstaltungen und Reisen mit mindestens einer gemeinsamen Übernachtung müssen Schutzbefohlene von einer ausreichenden Anzahl erwachsener Bezugspersonen begleitet werden. Setzt sich die Gruppe aus beiderlei Geschlechtern zusammen, müssen auch bei den Begleitpersonen beider Geschlechter vertreten sein.
  • Bei Übernachtungen insbesondere mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Ausflügen, Reisen oder Ferienfreizeiten sind den Teilnehmer*innen und Leiter*innen Schlafmöglichkeiten in geschlechtergetrennten Räumen zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen aufgrund räumlicher Gegebenheiten sind vor Beginn der Veranstaltung zu klären und bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten und der Leiter*innen.
  • Übernachtungen von Kindern und Jugendlichen in den privaten Räumlichkeiten der Leiter*innen sind untersagt.
  • In Schlaf-, Sanitär- oder vergleichbaren Räumen ist der alleinige Aufenthalt eines*einer Leiter*in mit einem*einer minderjährigen Teilnehmer*in zu unterlassen.

SELBSTAUSKUNFTSERKLÄRUNG

  • Hiermit versichere ich, dass ich nicht wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmtheit (entsprechend SGB VIII §72a) rechtskräftig verurteilt worden bin und auch insoweit kein Ermittlungsverfahren gegen mich eingeleitet worden ist.
  • Für den Fall, dass diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren gegen mich eingeleitet wird, verpflichte ich mich, dies meinem Dienstvorgesetzten bzw. der Person, die mich zu meiner ehrenamtlichen Tätigkeit beauftragt hat, umgehend mitzuteilen.

5. PERSÖNLICHE EIGNUNG

Die Diözesanleitung und die Seelsorgeeinheit Neckartal Hoher-Odenwald / Edith Stein, tragen die Verantwortung dafür, dass innerhalb des Diözesanverbandes bzw. der Seelsorgeeinheit (und daher auch bei der KjG Eberbach) nur Personen mit einer pädagogischen Arbeit für und mit jungen Menschen betraut werden, die neben der erforderlichen fachlichen auch über die persönliche Eignung verfügen.

Personen, die im Rahmen ihrer dienstlichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen pädagogisch arbeiten oder Angebote als Selbständige (Honorarkräfte) im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit machen, dürfen in keinem Fall eingesetzt werden, wenn sie rechtskräftig wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (entsprechend SGB VIII §72a) verurteilt worden sind oder ein Ermittlungs- bzw. Voruntersuchungsverfahren gegen sie eingeleitet worden ist. Die Gewährleistung und Überprüfung der persönlichen Eignung ergeben sich aus den folgenden Maßnahmen:

ERWEITERTES FÜHRUNGSZEUGNIS

Ein Mittel zur Überprüfung der persönlichen Eignung ist die Einforderung eines erweiterten Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate sein darf und alle fünf Jahre erneut vorgelegt werden muss. Diese Vorgabe gilt unabhängig vom Beschäftigungsumfang für haupt- und ehrenamtliche Leiter*innen, die regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen arbeiten oder Veranstaltungen mit Übernachtung leiten oder begleiten.
Das erweiterte Führungszeugnis aller hauptamtlichen Mitarbeitenden der Diözesanstelle wird von der Dienststellenleitung zur Einsichtnahme eingefordert und unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen aufbewahrt. Das erweiterte Führungszeugnis der ehrenamtlichen Mitarbeitenden wird anhand eines Prüfrasters, das in Anlehnung an die landesweite Empfehlung des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) erstellt worden ist, von dem*der verantwortlichen Mitarbeiter*in der Diözesanstelle bzw. der Seelsorgeeinheit eingefordert. Die Einsichtnahme wird unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen dokumentiert und das Original an den*die Ehrenamtliche*n zurückgegeben.

SELBSTAUSKUNFTSERKLÄRUNG

Die KjG Eberbach lässt sich vor Aufnahme einmalig von jedem*jeder ehrenamtlichen Mitarbeiter*in eine ausgefüllte und unterschriebene Selbstauskunftserklärung vorlegen. Eine entsprechende Formulierung ist Bestandteil des Verhaltenskodexes (siehe 4. Verhaltenskodex).

PERSONALGESPRÄCHE

Die KjG Eberbach thematisiert die Prävention gegen sexualisierte Gewalt und das Schutzkonzept sowie seine Inhalte im (Erst-)Gespräch mit potentiellen neuen Leiter*innen. Darüber hinaus ist dieses Thema Gegenstand weiterer Gespräche, nicht nur bei neuen Leiter*innen.

AUS- UND FORTBILDUNG

Die Seelsorgeeinheit Neckartal Hoher-Odenwald / Edith Stein und der Diözesanverband der KjG legen Wert darauf, dass alle Personen, die für die KjG aktiv sind, über eine entsprechende fachliche Qualifikation verfügen. Bei ehrenamtlich Tätigen wird dies in aller Regel über die Teilnahme an einer KjG-Gruppenleitungsschulung gewährleistet. Diese werden jedes Jahr mehrfach auf Dekanat- und Regionalebene angeboten und richten sich an alle angehenden und bereits aktiven Leiter*innen in den KjG-Pfarreien.
Die Rahmenbedingungen und Inhalte dieser Gruppenleitungsschulungen entsprechen mindestens den Anforderungen an die Jugendleiter*in-Card (Juleica). Diese ist der bundesweit einheitliche Ausweis für ehrenamtliche Mitarbeiter*innen in der Jugendarbeit. Die Gruppenleitungsschulungen beinhalten darüber hinaus die verpflichtende Teilnahme an einer Präventionsschulung mit acht Unterrichtsstunden. Die Inhalte dieser Präventionsschulung entsprechen dem Schulungs-Curriculum „Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Freiburg“ (Präventionsordnung – PrävO). Diese Schulung wird ebenfalls mehrfach im Jahr von der Seelsorgeeinheit Neckartal Hoher-Odenwald / Edith Stein angeboten.

Alle Leiter*innen der KjG Eberbach sind verpflichtet, diese Präventionsschulungen zu besuchen und der Seelsorgeeinheit dies mit der Teilnahmebestätigung zu bescheinigen.

PRÄVENTIONSSCHULUNGEN

Alle ehrenamtlichen Leiter*innen, die im Rahmen von Angeboten der KjG pädagogisch mit Kindern und Jugendlichen tätig sind, müssen an einer für ihre Personengruppe empfohlenen Präventionsschulung teilgenommen haben, die dem o.g. Schulungs- Curriculum entspricht.

Die Teilnahmebescheinigungen wird vor Beginn eines Angebotes von der Seelsorgeeinheit Neckartal Hoher-Odenwald / Edith Stein eingefordert und unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen aufbewahrt oder dokumentiert.

VERTIEFUNGSVERANSTALTUNGEN

Spätestens fünf Jahre nach der letzten Präventionsschulung müssen alle Haupt- und Ehrenamtlichen an einer erneuten Präventionsschulung bzw. Vertiefungsveranstaltung teilnehmen, die den Vorgaben der Präventionsstelle im Erzbistum entspricht.

Um zu gewährleisten, dass diese Vorgabe erfüllt wird, bieten der KjG-Diözesanverband, sowie die Seelsorgeeinheit Neckartal-Hoher Odenwald / Edith Stein mehrmals im Jahr Vertiefungsveranstaltungen an, die den Vorgaben des Erzbistums entsprechen.

Die entsprechenden Teilnahmebescheinigungen werden vor Beginn eines Angebotes von der Seelsorgeeinheit Neckartal-Hoher Odenwald / Edith Stein eingefordert und unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen aufbewahrt oder dokumentiert.

6. BESCHWERDEMANAGEMENT

Für Kinder, Jugendliche, Erziehungsberechtigte und für alle ehrenamtlichen (und ggf. auch hauptberuflichen) Mitarbeitenden, die an Angeboten der KjG Eberbach teilnehmen oder diese gestalten, gibt es interne und externe Beratungs- und Beschwerdestellen.

INTERNE BESCHWERDEWEGE

Die Namen der verantwortlichen Lagerleitung sowie die der entsprechenden Leitungspersonen und eine entsprechende Möglichkeit der Kontaktaufnahme sind der Öffentlichkeit bekannt. Die Leitung der KjG Eberbach ist offen für Lob, Kritik und das Anzeigen von Problemen seitens der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen aus ihrem Umfeld und setzt sich konstruktiv und selbstkritisch mit deren Rückmeldungen auseinander. Für jedes Angebot innerhalb der KjG Eberbach wird im Vorfeld mindestens eine Ansprechperson aus der Leitung des Angebotes bestimmt und deren Namen sowie eine entsprechende Kontaktmöglichkeit für die Beteiligten veröffentlicht.

Zum Abschluss einer Veranstaltung gibt es die Möglichkeit, der Leitung schriftlich oder mündlich eine Rückmeldung zu geben. Werden während einer Veranstaltung Wünsche, Anregungen, Befindlichkeiten oder Beschwerden von Teilnehmenden bekannt, versucht die Leitung darauf einzugehen und diese in der weiteren Durchführung und evtl. auch für folgende Veranstaltungen zu berücksichtigen.

Selbstverständlich können sich auch Leiter*innen mit Problemen, Kritik, Fragen und Lob an die entsprechenden Personen wenden, welche ihnen ebenfalls vor jeder Veranstaltung namentlich bekannt gemacht werden.

Dieser Prozess, übertragen auf das jährliche Zeltlager der KjG Eberbach ist in Abbildung 1, dargestellt. Beschwerden von Teilnehmer*innen können entweder direkt an den eigene*n Gruppenleiter*in, an einen andere*n Gruppenleiter*in oder direkt an die Lagerleitung gestellt werden. Je nach Art der Beschwerde, bespricht der/die Gruppenleiter*in die Beschwerde direkt mit der Lagerleitung oder vor/nach der regelmäßig stattfindenden Leiterrunde.

In dieser Leiterrunde können allgemeine Beschwerden, Verbesserungsvorschläge und Maßnahmen besprochen werden. Persönliche oder strittigen Beschwerden werden in dieser Runde jedoch nicht geklärt. Dies findet im direkten Gespräch zwischen Leitern bzw. mit der Lagerleitung statt.

Als Kontrollgremium fungiert der Vorstand der KjG Eberbach, welcher sich aus verschiedenen Mitgliedern der Lagerleitung, der verschiedenen Lagerteams (GL, TL) und weiteren Personen der engeren KjG-Leitung zusammensetzt. Die Lagerleitung informiert diesen regelmäßig über Beschwerden und stimmt ggf. disziplinarische Maßnahmen mit diesem ab. Bei persönlichen Beschwerden gegenüber der Lagerleitung können andere Vorstandsmitglieder als Vermittler agieren.

Beschwerden außerhalb des Zeltlagers oder von Eltern werden direkt an die Lagerleitung gerichtet.


Abbildung 1: Beschwerde Management


EXTERNE BESCHWERDEWEGE

Aktuelle, externe Fachberatungsstellen sind im Bedarfsfall u.a. im Hilfeportal Missbrauch, bei der Kirchlichen Jugendarbeit der Erzdiözese Freiburg und auf der Seite der Erzdiözese Freiburg aufgelistet.

7. UMSETZUNG

UMGANG MIT VERDACHTSFÄLLEN

Verdachtsfälle sind sofort der Leitung der KjG Eberbach zu melden. Diese ist dazu verpflichtet, jedem Verdachtsfall nachzugehen und bei Bedarf weitere Stellen, wie z.B. den Präventionsbeauftragen der Seelsorgeeinheit Neckartal Hoher Odenwald / Edith Stein zu informieren.

Auch während des Zeltlagers der KjG Eberbach stehen außerdem ausgebildete Vertrauenspersonen der Erzdiözese Freiburg als Ansprechpartner zur Verfügung. Entsprechende Kontaktdaten finden sich unter: kja-freiburg.de
Auf der Webseite der kirchlichen Jugendarbeit Freiburg finden sich außerdem weitere Methoden und Schulungsunterlagen zur gesamten Thematik.


Abbildung 2: Handlungsleitfaden für Ehrenamtliche
(aus: Ordner/Schulungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt, BDKJ, Freiburg 2017)

8. MITARBEIT & INKRAFTTRETEN

Diese Schutzkonzeption wurde zum KjG Zeltlager 2019 erstellt und auch erprobt. Bei der Erstellung dieser Schutzkonzeption sowie der Risikoanalyse waren ehemalige und aktive Mitglieder und Leiter der KjG Eberbach beteiligt.

Im Rahmen der Vorstandsitzung der Leitungsgruppe der KjG Eberbach vom 17.12.2019 wurde die Finalisierung dieser Konzeption sowie deren Freigabe zur Veröffentlichung beschlossen.

Weitere Anpassungen sind im Folgenden dokumentieret:

VersionBemerkungInkrafttreten
1.0Initiale Erstellung17.12.2019
Leitungsrunde
1.1Anpassungen aufgrund von Änderung in AROPräv (Veröffentlicht in ABl. 2021, S. 232)19.06.2022
Mitgliederversammlung



Eberbach, den 19.06.2022

Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe

I Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich, Inkrafttreten

  1. Diese Geschäftsordnung gilt für die Mitgliederversammlungen der KjG-Ortsgruppe im Diözesanverband Freiburg.
  2. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

Ausnahmen von der Geschäftsordnung

  1. Von der Geschäftsordnung kann im Ausnahmefall mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgewichen werden.

Öffentlichkeit

  1. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
  2. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss aufgehoben werden.
  3. In nichtöffentlichen Sitzungen sind nur die Mitglieder der Mitgliederversammlung anwesend.
  4. Der Inhalt der nichtöffentlichen Sitzung ist vertraulich, soweit nichts anderes beschlossen wurde.

Gäste

  1. Die Ortsleitung kann Gäste zur Mitgliederversammlung einladen.
  2. Diese haben Rederecht, soweit nichts anderes beschlossen wird.

Einladung

  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung bestimmt sich aus §8 (7) der Satzung.
  2. Die Einladung soll über die dort vorgesehene Form hinaus – ohne dass diese für die Ordnungsmäßigkeit der Ladung erforderlich wäre – auf den Social-Media-Kanälen der Ortsgruppe bekanntgegeben werden.

Vorläufige Tagesordnung

  1. Die vorläufige Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird von der Leitungsrunde beraten und beschlossen.

II Beratungsordnung

Vorsitz

  1. Die Ortsleitung bestimmt, welches ihrer Mitglieder den Vorsitz führt. Sie kann den Vorsitz delegieren.
  2. Die Person, die den Vorsitz führt, kann sich an den Beratungen nicht beteiligen. Wenn sie das Wort ergreifen will, muss sie den Vorsitz an eine andere Person übergeben.

Rechte der*des Vorsitzenden

  1. Die Person, die den Vorsitz führt, erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen (Redeliste). Antragsteller*in und Berichterstatter*in können außerhalb der Reihenfolge das Wort erlangen.
  2. Die Redezeit kann von der Person, die den Vorsitz führt, begrenzt werden.
  3. Sie kann Redner*innen, die nicht zur Sache sprechen, nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.
  4. Gegen alle Maßnahmen der Person, die den Vorsitz führt, ist Widerspruch möglich. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung sofort.

Beginn der Beratungen

  1. Die Beratungen beginnen mit der Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Festsetzung der endgültigen Tagesordnung.
  2. Auf Antrag können Tagesordnungspunkte aufgenommen, umgestellt oder abgesetzt werden.

Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt durch Abstimmungen und Wahlen.

Befangenheit

  1. Befangen ist die*derjenige, die*der von einer Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangt.
  2. Personen, die befangen sind, dürfen an Entscheidungen nicht beratend und beschließend mitwirken.
  3. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung nur die Interessen einer Mitgliedergruppe, eines Organs oder einer Untergliederung berührt, sowie bei Wahlen.
  4. Die Person, die den Vorsitz führt, stellt fest, ob eine Person befangen ist.

Wahlen

  1. Den Ablauf der Wahlen regelt die Wahlordnung.

Abstimmungen

  1. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit- glieder, soweit die Satzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.
  2. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  3. Enthaltungen werden nicht gezählt.
  4. Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge oder Änderungsanträge vor, ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen.
  5. Unmittelbar nach der Abstimmung kann bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Abstimmung Wiederholung verlangt werden.
  6. Über Sachbeschlüsse kann auf Antrag im weiteren Verlauf der Beratungen noch einmal abgestimmt werden. Der Antrag ist als Geschäftsordnungsantrag zu behandeln.
  7. Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt die Person, die den Vorsitz führt, fest und verkündet es.
  8. Vor Abstimmungen erfolgt eine Aussprache.

Sachanträge

  1. Sachanträge können nur von stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung, der Ortsleitung und der Leitungsrunde gestellt werden.
  2. Sachanträge sind bis vor Beginn der Konferenz einzureichen.
  3. Alternativ- und Änderungsanträge können jederzeit gestellt werden.
  4. Im Verlauf der Beratungen können Initiativanträge gestellt werden. Sie bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Besondere Anträge

  1. Anträge auf Satzungsänderung, Geschäftsordnungsänderung, Wahlordnungsänderung, Abwahl vor Ablauf der Wahlperiode und Auflösung können nur von stimmberechtigten Mitgliedern der Konferenz und der Leitungsrunde gestellt werden.
  2. Sie müssen mit Begründung spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
  3. Sie sind den Mitgliedern der Mitgliederversammlung wenigstens zwei Wochen vor der Konferenz schriftlich mitzuteilen.

Geschäftsordnungsanträge

  1. Geschäftsordnungsanträge können nur von den Mitgliedern der Mitgliederversammlung gestellt werden.
  2. Durch Anträge zur Geschäftsordnung wird die Redeliste unterbrochen. Diese Anträge sind sofort zu behandeln.
  3. Anträge zur Geschäftsordnung befassen sich mit dem Gang der Verhandlungen.
  4. Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
    1. Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
    2. Antrag auf Schluss der Redeliste
    3. Antrag auf Beschränkung der Redezeit
    4. Antrag auf Vertagung
    5. Antrag auf Nichtbefassung
    6. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung (Pause)
    7. Antrag auf Überweisung an ein anderes Organ der Ortsgruppe
    8. Antrag auf Schließung der Mitgliederversammlung
    9. Antrag auf Wiederholung einer Abstimmung
    10. Hinweis zur Satzung, Geschäftsordnung oder Wahlordnung
  5. Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede sofort abzustimmen.

Persönliche Erklärungen

  1. Nach Schluss der Beratung eines Tagesordnungspunktes oder nach einer Abstimmung muss die Person, die den Vorsitz führt, auf Verlangen das Wort zu einer persönlichen Erklärung erteilen.
  2. Die persönliche Erklärung muss schriftlich vorgelegt oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Sie wird in das Protokoll der Mitgliederversammlung aufgenommen.
  3. Eine Debatte über die persönliche Erklärung findet nicht statt.

Protokoll

  1. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.
  2. Dieses Protokoll enthält die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die Beschlüsse im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen.
  3. Das Protokoll wird allen Mitgliedern der Mitgliederversammlung zugänglich gemacht.
  4. Es gilt als genehmigt, wenn bis zur nächsten Mitgliederversammlung gegen die Fassung des Protokolls kein Einspruch erhoben wurde.
  5. Die Leitungsrunde benachrichtigt die Mitglieder der Versammlung über Einsprüche gegen das Protokoll.
  6. Der Einwand, eine Sitzung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden oder Beschlüsse sein nicht entsprechend der Satzung oder Geschäftsordnung zu Stande gekommen, muss spätestens bis zur Genehmigung des Protokolls erhoben werden. Wird der Einwand als berechtigt anerkannt, so ist die Sitzung zu wiederholen bzw. über die Angelegenheit in der Sitzung erneut zu beraten und zu beschließen. Andernfalls gilt der Fehler als geheilt.

Wahlordnung für die Ortsgruppe

I Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich, Inkrafttreten

  1. Diese Wahlordnung gilt für die KjG-Ortsgruppen im Diözesanverband Freiburg.

Wahlleitung

  1. Die Ortsleitung oder zwei von ihr beauftragte Personen leiten die Wahlen.
  2. Bei Mitgliedern der Wahlleitung, die selbst für ein Amt kandidieren, ruht für die Wahl dieses Amtes die Mitgliedschaft in der Wahlleitung.

Nachberufung von Mitgliedern

  1. Bei Bedarf kann die Ortsleitung für einzelne Wahlen Mitglieder in die Wahlleitung nachberufen.

Aufgaben der Wahlleitung

  1. Aufgabe der Wahlleitung ist die Leitung der Wahlen.

Leitung der Wahl

  1. Die Wahl wird von der Wahlleitung geleitet.
  2. Sie bestimmt aus ihrer Mitte die Person, die für die Dauer der Wahl den Vorsitz führt.

Ablauf der Wahl

  1. Die Wahl erfolgt in folgenden Schritten:
    1. Bekanntgabe der Wahlregeln
    2. Öffnung der Vorschlagsliste
    3. Schließen der Vorschlagsliste
    4. Feststellung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
    5. Kandidat*innenvorstellung
    6. Kandidat*innenbefragung
    7. Personaldebatte
    8. Wahlhandlung
    9. Feststellung und Verkündung des Wahlergebnisses
    10. Ermittlung der Annahme der Wahl durch die Gewählten

Vorschlag zur Wahl

  1. Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder der Mitgliederversammlung.
  2. Nach Öffnung der Vorschlagsliste können Wahlvorschläge abgegeben werden.

Erneute Öffnung der Vorschlagsliste

  1. Wurden für die Besetzung aller zur Wahl stehenden Stellen nicht genug Kandidat*innen gefunden oder wurden bei einem Wahlgang nicht alle Stellen besetzt, kann auf Antrag die Vorschlagsliste erneut geöffnet werden.
  2. Der Antrag hierzu ist wie ein Geschäftsordnungsantrag zu behandeln.

Feststellung der Wählbarkeitsvoraussetzungen

  1. Die Wahlleitung überprüft die Wählbarkeitsvoraussetzungen.

Kandidat*innenvorstellung

  1. In der Kandidat*innenvorstellung hat die*der Kandidat*in das Recht, ihre*seine Person vorzustellen und ihre Absichten darzulegen.
  2. Die Kandidat*innenvorstellung findet grundsätzlich unter Ausschluss der anderen Kandidat*innen statt. Ausnahmen hiervon sind zulässig, wenn niemand widerspricht.

Kandidat*innenbefragung

  1. In der Kandidat*innenbefragung haben die Mitglieder der Mitgliederversammlung das Recht, Fragen an die*den Kandidat*in zu stellen.
  2. Über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet die Person, die den Vorsitz führt.
  3. Die Kandidat*innenbefragung findet grundsätzlich unter Ausschluss der anderen Kandidat*innen statt. Ausnahmen hiervon sind zulässig, wenn niemand widerspricht.
  4. Eine zeitliche Beschränkung der Kandidat*innenbefragung ist nicht zulässig.

Personaldebatte

  1. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes der Mitgliederversammlung oder der Wahlleitung findet eine Personaldebatte statt.
  2. An der Personaldebatte dürfen nur die Mitglieder der Wahlleitung und stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  3. Die Personaldebatte ist streng vertraulich und erfolgt in Abwesenheit der Kandidat*innen.
  4. Die Aussprache ist auf die Person der*des Kandidat*in beschränkt.
  5. Eine zeitliche Begrenzung der Personaldebatte ist nicht zulässig.

Wahlhandlung

  1. Wahlen werden geheim durchgeführt. Geheim ist eine Wahl, wenn auf anonymen Stimmzetteln mit Einwurf in eine Wahlurne gewählt wird.
  2. Auf Antrag findet die Wahl durch Handzeichen und/oder en bloc statt, wenn sich kein Widerspruch erhebt.

Auszählen der Stimmen

  1. Das Auszählen der Stimmen durch die Wahlleitung ist öffentlich.
  2. Die Wahlleitung kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung das Auszählen auf andere Personen delegieren. Diese Personen dürfen keine Kandidat*innen sein.
  3. Bei der Auszählung muss mindestens ein Mitglied der Wahlleitung anwesend sein.

Feststellung des Wahlergebnisses

  1. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen mit Ja auf sich vereinigt.
  2. Sind mehr Personen gewählt, als Stellen zu besetzen sind, ist die Person bzw. sind die Personen gewählt, auf die die meisten Ja-Stimme entfällt/entfallen. Bei Gleichstand entscheidet eine Stichwahl. Entscheidet diese nicht, entscheidet das Los.
  3. Wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen mit Nein erhalten hat, kann in weiteren Wahlgängen nicht antreten.
  4. Leer abgegebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.
  5. Stimmzettel, bei denen der Wähler*innenwille nicht eindeutig erkennbar ist oder die Zusätze enthalten, sind ungültig. Über Zweifelsfälle entscheidet die Wahlleitung.
  6. Die Wahlleitung ermittelt die Annahme der Wahl durch die Gewählten.

Weitere Wahlgänge

  1. Erreichen für die Besetzung aller zu wählenden Stellen nicht genug Kandidat*innen die erforderliche Mehrheit, wird für die noch nicht besetzten Stellen ein zweiter Wahlgang durchgeführt.
  2. Erreichen in diesem Wahlgang ebenfalls nicht genug Kandidat*innen die erforderliche Mehrheit, so findet ein dritter Wahlgang statt.
  3. In einem dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.

Wiederholung der Wahl

  1. Eine Wahl kann auf Antrag wiederholt werden, wenn in einem Wahlgang so viele Kandidat*innen mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen mit Nein erhalten haben, dass auch in weiteren Wahlgängen nicht mehr alle Stellen besetzt werden könnten oder wenn ein*e gewählte*r Kandidat*in die Annahme der Wahl abgelehnt hat.
  2. Der Antrag hierzu ist wie ein Geschäftsordnungsantrag zu behandeln.
  3. Wird eine Wiederholung der Wahl beschlossen, beginnt die Wahlhandlung wieder mit der Eröffnung der Vorschlagsliste und zwar so, als ob noch keine Wahlgänge stattgefunden hätten. Bereits gewählte Personen bleiben jedoch gewählt.

Anfechtung der Wahl

  1. Das Wahlergebnis kann binnen 14 Tagen nach Beendigung der Wahl angefochten werden.
  2. Bis zu diesem Termin verwahrt die Wahlleitung die Wahlunterlagen.
  3. Über die Anfechtung der Wahl entscheidet die Leitungsrunde.

Nicht-Wiederwahl

  1. Im Falle einer Nicht-Wiederwahl kann die*der Betroffene auf eigenen Wunsch oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom Ende der Mitgliederversammlung, welche die*den Betroffene* nicht wieder gewählt hat, bis zum Ablauf der Amtszeit von den Dienstpflichten in der KjG entbunden werden.

Abwahl

  1. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied eines Organs abwählen, indem sie ihm mit der Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder das Misstrauen ausspricht.
  2. Die*der Abgewählte wird mit sofortiger Wirkung von den Dienstpflichten in der KjG entbunden.

Vorläufige Beurlaubung

  1. Fallen nachträglich die Voraussetzungen der Wählbarkeit eines Mitglieds eines Organs der Ortsgruppe weg oder schädigt dieses das Ansehen der KjG erheblich, so kann die Leitungsrunde diese Person vorläufig beurlauben.
  2. Auf Antrag der beurlaubten Person ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die innerhalb von drei Monaten stattzufinden hat. Diese entscheidet endgültig.

II Bestimmungen für einzelne Wahlen

a.      Wahl der Ortsleitung

Wählbarkeitsvoraussetzungen

  1. Zum Mitglied der Leitung ist wählbar, wer
    1. Mitglied der KjG ist
    2. mindestens beschränkt geschäftsfähig ist, wenn mindestens ein Mitglied der Leitung voll geschäftsfähig ist
    3. zur Wahl vorgeschlagen ist
  2. Zur*zum Geistlichen Leiter*in in der Ortsleitung ist jede Person wählbar, welche zusätzlich die Voraussetzungen für eine kirchliche Beauftragung erfüllt

Beauftragung für Geistliche Leitung

  1. Die für die Geistliche Leitung in der Ortsleitung von der Mitgliederversammlung gewählte Person wird dazu vom Bischof bzw. dem Bischofsvikar für Jugendfragen kirchlich beauftragt.

Ablauf der Wahl, Wahlhandlung

  1. Entgegen I. 28) ist die Wahl zur Ortsleitung immer geheim.

Amtszeit

  1. Die Amtszeit der Ortsleitung beginnt nach Beendigung der Mitgliederversammlung, auf der sie gewählt wurden. Sie endet am Ende einer Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung kann eine maximal um ein halbes Jahr abweichende Amtszeit festlegen.

b.      Delegationen, Sonstige Gremien

Wählbarkeitsvoraussetzungen

  1. Zum Mitglied von Delegationen und sonstigen Gremien ist wählbar, wer
    1. Mitglied der KjG ist
    2. mindestens beschränkt geschäftsfähig ist
    3. zur Wahl vorgeschlagen ist

Anlage zur Auflösung von Ortsgruppen

1. Information über Auflösungsvorhaben

Die Ortsleitung informiert die Diözesanleitung des Diözesanverbandes der Katholischen jungen Gemeinde in der Erzdiözese Freiburg über das Vorhaben und nimmt falls nötig Beratung in Anspruch insofern die Auflösung nicht nach III Abs. 26) durch die Diözesanleitung initiiert werden soll.

2. Einladung zur Auflösungsversammlung

Um eine Auflösung in Gang zu setzen, bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Eine Auflösung kann nur initiativ d.h. durch die Ortsgruppe selbst erfolgen. Eine Auflösung durch Dritte ist nicht zulässig oder möglich. Die Mitgliederversammlung muss mit der Absicht der Auflösung form- und fristgerecht mindestens 14 Tage vorher in Textform einberufen werden. Der Einladung ist eine Begründung beizufügen.

Hierzu ist ebenfalls die KjG Diözesanleitung sowie, falls vorhanden, der Vorstand des regionalen BDKJ einzuladen. Ist die Ortsleitung nicht besetzt, muss eine Einladung durch die KjG Diözesanleitung erfolgen.

3. Entscheidung über Auflösung und Bestimmung von Liquidatoren

Im Rahmen der Mitgliederversammlung wird über das Vorhaben der Auflösung beraten und abgestimmt. Dem Beschluss müssen mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt haben. Zusätzlich muss beschlossen werden, wer die Auflösung umsetzen wird (die sogenannten Liquidator*innen). Hierbei ist zu beachten, dass Geldwerte im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden müssen bzw. die Geldmittel genutzt werden müssen, um eventuelle Schulden zu tilgen. Als Liquidator*in kann die Diözesanleitung zur Verfügung stehen.

4. Beginn des Auflösungs – und Liquidationsprozesses

Nach gefasstem Beschluss über die Auflösung, tritt der Verein in die Liquidation ein. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern inkl. des Protokolls zuzustellen.

Für den Prozess der Liquidation gelten folgende gesetzliche Regelungen:

  • Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden (§ 32 Abs. 1 BGB).
  • Der von der Mitgliederversammlung einmal gefasste Auflösungsbeschluss kann wieder rückgängig gemacht werden, solange die Liquidation noch nicht beendet ist.

Für die beim Finanzamt registrierten Vereine gilt:

  • Der Vorstand hat die Auflösung innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung auch dem zuständigen Finanzamt sowie der für die Erhebung der Realsteuern (z. B. Grundsteuer für Gebäude) der zuständigen Gemeinde mitzuteilen (§§ 137 Abs. 1, 34 Abs. 1, 20 Abs. 1 AO).

Für eingetragene Vereine gilt zusätzlich:

  • Nach § 74 BGB muss der Vorstand nach § 26 BGB die Auflösung des Vereins dem Registergericht gegenüber anmelden und das Protokoll der Mitgliederversammlung, in der der Auflösungsbeschluss gefasst wurde, vorlegen.

5. Abwicklung von Mitgliedschaften und Finanzen

Während des Auflösungsprozesses müssen laufende Kosten gedeckt und ein abschließender Finanzbericht durch die Liquidator*innen erstellt werden. Dabei müssen auch laufende Verträge abgewickelt werden. Zusätzlich muss geklärt werden, ob eventuell noch bestehende Mitgliedschaften gekündigt bzw. in andere Gruppen überführt werden können.

6. Dokumentation und Weitergabe an die zuständige Ebene

Die Protokolle und der abschließende Finanzbericht werden an den KjG Diözesanverband Freiburg übergeben. Zusätzlich enden die aktuellen Mitgliedschaften bzw. werden überführt. Die Vermögenswerte werden satzungsgemäß und im Sinne des Vereinszwecks zur treuhänderischen Verwaltung an den KjG Diözesanverband Freiburg übergeben.

Satzung der Katholischen jungen Gemeinde Eberbach e.V

Satzung vom 09.10.2022 inkl. der Änderungen vom 05.03.2023.

Grundlagen & Ziele

In der Katholischen jungen Gemeinde (KjG) schließen sich junge Christ*innen zusammen. Mitglied der KjG kann jede*r werden der*die die Grundlagen und Ziele des Verbandes bejaht.

Demokratisch und gleichberechtigt wählen alle Mitglieder altersunabhängig die Leitungen und entscheiden über die Inhalte und Arbeitsformen des Verbandes.

Ihre jeweiligen Bedürfnisse und Interessen bestimmen das verbandliche Leben. Die Gruppen, Projekte und offenen Angebote der KjG bieten Raum für Begegnungen und Beziehungen, gemeinsame Erlebnisse und gemeinsames Handeln. In ihnen erfahren Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, dass sie ernst genommen werden und nicht alleine stehen.

Die KjG unterstützt sie darin, ihr Leben verantwortlich zu gestalten und eigene Lebensperspektiven zu entwickeln. Sie begleitet sie bei der Suche nach tragfähigen Lebensentwürfen und nach Orientierung. Sie ermöglicht ihnen einen Zugang zum christlichen Glauben und ermutigt sie zu einem selbstverantworteten religiösen Leben.

Die KjG fördert auf vielfältige Weise soziale, pädagogische und politische Verantwortung zu übernehmen und unterstützt die Entwicklung persönlicher Interessen und Fähigkeiten.

Die KjG greift die Fragen und Anliegen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und befähigt sie, sich in Kirche und Gesellschaft zu vertreten. Insbesondere setzt sie sich dafür ein, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Pfarr- und Kommunalgemeinde gleichberechtigt mitgestalten können. Sie engagieren sich für Strukturen, die Mitbestimmung und Mitentscheidung ermöglichen.

Der Zusammenschluss in der KjG schafft Voraussetzungen für eine wirksame Interessenvertretung in der Öffentlichkeit. Die KjG arbeitet darüber hinaus mit den Mitgliedsverbänden im BDKJ sowie mit anderen Verbänden und Organisationen zusammen.

Mit ihrem Engagement steht die KjG ein für eine demokratische, gleichberechtigte und solidarische Gesellschaft und Kirche. Sie wendet sich gegen jede Art der Ausgrenzung und Unterdrückung von Menschen und gegen die Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen.

Die KjG setzt sich ein für eine Politik, die sich orientiert an der weltweiten Verwirklichung gleicher und gerechter Lebensbedingungen und einer ökologisch verantworteten Lebensweise.

In diesem Anliegen erklären sich die Mitglieder der KjG solidarisch mit anderen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie suchen sowohl im eigenen Land als auch über Ländergrenzen hinweg die partnerschaftliche Zusammenarbeit und Begegnung mit ihnen.

So versteht sich die KjG als Kirche in der Lebenswelt von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

Satzung der KjG Eberbach

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen
    „Katholische junge Gemeinde Eberbach“,
    abgekürzt „KjG Eberbach“. Er hat seinen Sitz in Eberbach.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab diesem Zeitpunkt führt der Verein den Zusatz „e.V“.
  3. Die KjG Eberbach ist ein freier Zusammenschluss von Gläubigen im Sinne des Kirchenrechtes (Can. 215 CIC) und versteht seine Tätigkeit als Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche.

§2 Zweck

  1. Zweck der Gruppierung ist die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Grundlagen und Ziele des Bundesverbandes der KjG und im Sinne der §§11, 12 SGB VIII.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • regelmäßige, alters- und geschlechtsspezifisch gestaltete Gruppenarbeit
    • altersgemäße spielpädagogische Angebote
    • Angebote der offenen Jugendarbeit sowie der Jugendkulturarbeit
    • Angebote der Jugendfreizeitarbeit
    • kind- beziehungsweise jugendgemäße Ausgestaltung von Gottesdiensten und Gebetsformen
  3. Die KjG Eberbach verpflichtet sich auf die Grundlagen und Ziele der „Katholischen jungen Gemeinde“. Die Grundlagen der Jugendpastoral der Erzdiözese Freiburg, sowie den Beschluss »Ziele und Aufgaben kirchlicher Jugendarbeit« der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland sehen sie als eine Grundlage ihrer Arbeit an.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die KjG Eberbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung §§ 51 ff. AO.
  2. Die KjG Eberbach ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der KjG Eberbach dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der KjG Eberbach fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Zugehörigkeit zum KjG Diözesanverband Freiburg

  1. Die KjG Eberbach ist Mitglied im KjG-Diözesanverband Freiburg. Die Vertretung im Bundesverband erfolgt über den Diözesanverband.
  2. Die KjG Eberbach ist eine eigenständige Untergliederung des KjG Diözesanverbandes. Der Diözesanverband ist eine eigenständige Untergliederung des Bundesverbandes der KjG. Sie sind rechtlich und organisatorisch selbständig. Sie regeln ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich. In diese Rechte darf nur aufgrund von Satzungsregelungen eingegriffen werden.
  3. Die Abschnitte exklusiv (1) und (2) und Abschnitt II. der Diözesansatzung sind automatisch Teil dieser Satzung.
  4. Beschlüsse, die gegen die Grundlagen und Ziele der KjG verstoßen, sind nichtig.
  5. Die Leitung der nächsthöheren KjG-Ebene, die Diözesanleitung, kann Beschlüsse von Organen aufheben, wenn sie gegen die Satzung oder die Grundlagen und Ziele verstoßen.
  6. Für die Entscheidung bei Konflikt- und Streitfällen ist innerhalb der KjG Eberbach die Leitungsrunde, wenn diese nicht eingerichtet ist, dann die Mitgliederversammlung, bei Kooperationen das Kooperationsteam, ist dieses nicht eingerichtet, die Kooperationsversammlung und beim Diözesanverband der Verwaltungsrat zuständig.
  7. Für die Bestimmung des zuständigen Organs ist immer die höchste am Konflikt oder Streit beteiligte KjG-Ebene maßgebend.
  8. Gegen Entscheidungen der Leitungsrunde bei Konflikt- und Streitfällen kann Berufung beim Verwaltungsrat des KjG-Diözesanverbandes eingelegt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dieser lehnt die Annahme des Falles entweder ab oder entscheidet endgültig.
  9. Die KjG Eberbach führt an den Diözesanverband einen Beitrag ab, dessen Höhe von der Diözesankonferenz beschlossen wird.
  10. Die KjG Eberbach kann mit anderen KjG Gruppierungen zusammenarbeiten und Kooperationen bilden.
  11. Mehrere Ortsgruppen können sich zu einer neuen Ortsgruppe zusammenschließen. Dies geschieht durch Beschluss der Mitgliederversammlungen der beteiligten Ortsgruppen.
  12. Die KjG Eberbach arbeitet mit anderen BDKJ-Mitgliedsverbänden vor Ort zusammen und kann mit diesen den BDKJ bilden.
  13. Das Verbandszeichen der KjG Eberbach ist der Seelenbohrer.

§5 Maßnahmen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt

  1. Die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst und die Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz werden in der jeweils im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung anerkannt und angewandt.
  2. Die Mitgliederversammlung der KjG Eberbach kann sich zu diesem Zweck ein eigenes „Institutionelles Schutzkonzept“ geben. Wenn keine eigenes Schutzkonzept beschlossen wurde, gilt das Schutzkonzept der ansässigen Kirchengemeinde.

§6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Katholischen jungen Gemeinde Eberbach kann jede*r werden, die*der die Grundlagen und Ziele des Verbandes bejaht. Mitglied ist, wer in der Mitgliederdatenbank als Mitglied eingetragen ist und den Mitgliedsbeitrag im laufenden Abrechnungszeitraum beglichen hat.
  2. Die*Der Einzelne wird Mitglied, indem sie*er dies erklärt und die Ortsleitung diese Erklärung annimmt und das Mitglied in die Mitgliederdatenbank eingetragen wird.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Dieser wird am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Das Mitglied ist berechtigt, an einer oder mehreren der angebotenen Gesellungs- oder Arbeitsformen teilzunehmen.
  5. Das Mitglied wird mit der Begründung der Mitgliedschaft in der KjG Eberbach auch Mitglied im Diözesanverband der Katholischen jungen Gemeinde.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  7. Der Austritt ist für das folgende Kalenderjahr schriftlich gegenüber die Ortsleitung innerhalb der von der Mitgliederversammlung festgelegten Kündigungsfrist zu erklären oder erfolgt automatisch bei Nichtbegleichung des Mitgliedbeitrags. Ist keine Kündigungsfrist festgelegt, ist eine Kündigung bis zum 31. Dezember möglich.
  8. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Ortsleitung nach Anhörung der*des Betroffenen. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Diese entscheidet endgültig.

§7 Organe

Die Organe der KjG Eberbach sind die Mitgliederversammlung und die Ortsleitung. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung eine Leitungsrunde einsetzen.

§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der KjG Eberbach. Sie trifft im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie dieser Satzung und der Beschlüsse der Regional- und Diözesankonferenz die grundlegenden Entscheidungen über die Arbeit des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Ortsleitung
    2. Entgegennahme und Beratung über die Berichte des Kassierers*der Kassiererin und der Kassenprüfer*innen
    3. Beratung und Beschlussfassung über
      • die Jahresplanung und die damit verbunden die Aktionen und Veranstaltungen
      • die an die Mitgliederversammlung gerichteten Anträge
      • die Finanzen der KjG Eberbach
      • die Satzung
      • die Auflösung des Vereins
    4. Entlastung der Ortsleitung
    5. Wahl der Ortsleitung
    6. Wahl der Kassenprüfer*innen
    7. Abwahl einzelner Mitglieder der Ortsleitung
  3. Stimmberechtigte Mitglieder sind:
    • die Mitglieder nach § 6, sofern sie den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt haben.
  4. Beratende Mitglieder sind:
    • die*der für Jugendarbeit verantwortliche pastorale Mitarbeiter*in der Pfarrei,
    • eine durch den Pfarrgemeinderat bestimmte Kontaktperson,
    • ein Mitglied der Diözesanleitung oder ein*e Vertreter*in der Katholischen jungen Gemeinde einer höheren Ebene, sowie
    • Gäste, die von der Ortsleitung eingeladen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Jedes Mitglied wird in Textform eingeladen.
  6. Die einmal festgestellte Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist so lange gegeben, bis die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird. Auf Antrag wird die Beschlussfähigkeit überprüft.
  7. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Ortsleitung oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  8. Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt und wird von der Ortsleitung einberufen und geleitet. Die Versammlung muss mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden.
  9. Anträge können vor und während der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Anträge, die im Verlauf der Mitgliederversammlung gestellt werden, werden Initiativanträge genannt. Für die Aufnahme in die Tagesordnung ist hierfür die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  10. Die Mitgliederversammlung kann den Organen der KjG Eberbach durch Beschluss Aufgaben übertragen.
  11. Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Dieses wird den Mitgliedern zugänglich gemacht. Das Protokoll ist von der Ortsleitung und vom Protokollanten zu unterschreiben. Dieses Protokoll enthält die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die Beschlüsse im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen.
  12. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung eine Geschäfts- und/oder Wahlordnung beschließen. Der Beschluss oder die Änderung der Wahl- oder Geschäftsordnung bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die geltende Wahl- und Geschäftsordnung sind nicht Teil dieser Satzung.

§9 Die Leitungsrunde

  1. Die Leitungsrunde berät und bestimmt verantwortlich im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Arbeit des Vereins und stimmt die Interessen der einzelnen Gesellungs- und Arbeitsformen aufeinander ab.
  2. Die Leitungsrunde hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Planung, Beschlussfassung und Sorge für die Durchführung der Veranstaltungen und Aktionen der KjG Eberbach,
    • Sorge um die Finanzen der KjG Eberbach und Beschlussfassung über außerplanmäßige Ausgaben,
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    • Erfahrungsaustausch und Weiterbildung,
    • Information und Beratung über die Situation der Jugend in der Pfarrgemeinde,
    • Gründung neuer Gesellungs- und Arbeitsformen,
    • Gewinnung, Berufung und Bestätigung von Leiter*innen und Mitarbeiter*innen in Abstimmung mit den Mitgliedern der jeweiligen Gesellungs- und Arbeitsformen.
  3. Stimmberechtigte Mitglieder sind:
    • die Leiter*innen oder die Vertreter*innen jeder Gesellungs- und Arbeitsformen,
    • durch die Pfarrleitung nach Rücksprache mit der Leiterrunde berufene Mitglieder,
    • die Mitglieder der Ortsleitung und der*die Kassierer*in, sofern vorhanden.
  4. Beratende Mitglieder sind:
    • Ein*e Vertreter*in der Gemeinde,
    • weitere Personen, die von der Leitungsrunde berufen werden können.
  5. Die Leitungsrunde wird regelmäßig, mindestens jedoch zweimal jährlich, von der Ortsleitung einberufen und geleitet.
  6. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
  7. Über die Beschlüsse wird Protokoll geführt. Dieses wird den Mitgliedern zugänglich gemacht.

§10 Die Ortsleitung

  1. Die gesamte Ortsleitung ist verantwortlich für die Vertretung der KjG Eberbach und ihre politische und geistliche Leitung. Sie führt die Geschäfte der KjG Eberbach im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die alleinige Zeichnung eines Mitgliedes der Ortsleitung. Die Mitglieder der Ortsleitung können für einzelne Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmachten erteilen.
  3. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
    • Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Leitungsrunde,
    • Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Leitungsrunde,
    • Vertretung der KjG Eberbach in Verband, Kirche und Öffentlichkeit,
    • Vertretung und Mitarbeit in den jugendpolitischen Gremien der Kommune,
    • Zusammenarbeit mit den anderen BDKJ-Mitgliedsverbänden,
    • Verantwortung für die Finanzen,
    • Sorge um die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter*innen durch den Verband, insbesondere der Leiter*innen. Dies gilt besonders für Präventionsschulungen zum Thema “sexualisierte Gewalt”.
    • Sorge für die Eintragung der Mitglieder in die Mitgliederdatenbank
    • Sorge für die gleichmäßige Berücksichtigung der Anliegen und Interessen von Mädchen/Jungen und Männern/Frauen sowie für die Umsetzung der Geschlechterparität bei der Besetzung der Leitungsrunde und weiterer Gremien.
  4. Die Ortsleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen. Zu ihr gehören mindestens:
    1. zwei Ortsleiterinnen
    2. zwei Ortsleiter
    3. eine Person die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfindet
    Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Aufgaben der Ortsleitung können auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht alle Stellen besetzt sind.
  5. Die Mitgliederversammlung kann eine andere zahlenmäßige Zusammensetzung der Ortsleitung beschließen. Sie besteht jedoch mindestens aus den in §10 (4) genannten Personen. Bei einer Erweiterung der Ortsleitung muss die Anzahl der männlichen und weiblichen Stellen immer gleichmäßig erhöht werden.
  6. Innerhalb der Ortsleitung kann eine Person die Geistliche Leitung wahrnehmen. Diese muss zusätzlich die Voraussetzungen für eine kirchliche Beauftragung erfüllen und dazu vom Bischof bzw. dem Bischofsvikar für Jugendfragen kirchlich beauftragt werden.
  7. Mindestens ein Mitglied der Ortsleitung muss voll geschäftsfähig sein.
  8. Mitglied der Ortsleitung kann nur sein, wer Mitglied im Sinne des § 6 ist.
  9. Die Mitglieder der Ortsleitung werden von der Mitgliederversammlung für mindestens ein Jahr und maximal drei Jahre gewählt.
  10. Die Mitglieder der Ortsleitung können ihren Rücktritt nur vor der Mitgliederversammlung erklären.
  11. Die Ortsleitung kann für die finanziellen Angelegenheiten eine*n Kassierer*in berufen.
  12. Die Ortsleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. Sie kann zu ihren Beratungen weitere Personen einladen.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Auflösung müssen drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Der Einladung ist eine Begründung beizufügen.
  2. Zu dieser Versammlung muss schriftlich und fristgerecht eingeladen werden. Der Einladung ist eine Begründung beizufügen.
  3. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung an den KjG Diözesanverband Freiburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  4. Besteht keine Ortsleitung, so kann die Diözesanleitung zur Auflösungsversammlung einladen.

§12 Satzung

  1. Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Sie müssen allen Mitgliedern wenigstens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugeleitet werden.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde, vom Finanzamt oder durch den Diözesanverband vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch den Verwaltungsrat, falls diese nicht besetzt ist, die der Diözesanleitung, oder von einem durch die Diözesankonferenz beauftragtem Ausschuss. Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
  4. Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 09.10.2022 von der Mitgliederversammlung der Katholischen junge Gemeinde Eberbach beschlossen worden und tritt nach der Genehmigung durch den KjG Diözesanverband Freiburg (09.11.2022) und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Auf Grundlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 09.11.2022 (Tagesordnungspunkt 5) und des §12 (2) wurde durch Beschluss der Ortsleitung vom 05.03.2023 der § 8 geändert, um Eintragungshindernisse in das Vereinsregister zu beseitigen. Diese Satzungsänderung wurde am 05.03.2023 vom Diözesanverband genehmigt.

Die Ortsleitung der Katholischen Jungen Gemeinde Eberbach e.V.: Engagement für Gemeinschaft und Solidarität

Die Ortsleitung der Katholischen Jungen Gemeinde Eberbach e.V. aus engagierten Mitgliedern zusammen und wird von der Mitgliederversammlung der KjG Eberbach e.V gewählt. Aktuell besteht diese aus Daniel Hilbert, Ellen Jaeger, Sandra Mechler und Christoph Weiß gestalten aktiv die Geschicke der Gemeinde mit, wobei sie verschiedene Verantwortungsbereiche vertreten.

Die Grundlagen und Ziele der KjG sind dabei Leitlinien für ihre Tätigkeiten. In einem demokratischen Prozess, der sich an den Bedürfnissen und Interessen der Mitglieder orientiert, werden die Leitungen gewählt und Entscheidungen getroffen. Das verbandliche Leben der KjG bietet Raum für Begegnungen, gemeinsame Erlebnisse und die Entwicklung individueller Perspektiven für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

Gemäß §10 der Satzung obliegt der Ortsleitung die Vertretung der KjG Eberbach sowie die politische und geistliche Leitung. Die Leitung ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Zusammenarbeit mit anderen BDKJ-Mitgliedsverbänden. Die finanzielle Verantwortung und die Sorge um die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter*innen sind ebenso Teil ihrer Aufgaben.

Die Ortsleitung ist geschlechtergerecht besetzt, wobei angestrebt wird, dass zwei Ortsleiterinnen, zwei Ortsleiter und eine Person, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfindet, den Vorstand bilden. Die Amtszeit der Ortsleitung beträgt mindestens ein Jahr und maximal drei Jahre, wobei Rücktritte nur vor der Mitgliederversammlung erklärt werden können. Die regelmäßigen Treffen der Ortsleitung, bei denen sie mit einfacher Mehrheit entscheidet, gewährleisten eine kontinuierliche Kommunikation und Abstimmung.

Die Katholische Junge Gemeinde Eberbach e.V. setzt sich aktiv für eine demokratische, gleichberechtigte und solidarische Gesellschaft und Kirche ein. Die Ortsleitung verkörpert dieses Engagement und trägt dazu bei, dass die KjG als eine Kirche in der Lebenswelt von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen wahrgenommen wird.

Historie

2023: Daniel Hilbert, Ellen Jaeger, Sandra Mechler, Christoph Weiß

2022: Nina Häffner, Daniel Hilbert, Sandra Mechler, Christoph Weiß

Vor 2022 war die KjG Eberbach nicht als formeller „Verein“ mit eigener Satzung aktiv. Daher gibt es keine klassische Ortsleitung in diesem Sinn. Die Lagerleitung der entsprechenden Jahre hat eine ähnliche Funktion übernommen.

Zeltlager

Die Ortsleitung ist meist auch aktiv am Zeltlager beteiligt. Als zentraler Ansprechpartner für Fragen rund um das Lager dient jedoch die Lagerleitung:

Im Notfall erreichen Sie diese am besten per E-Mail an „info@kjg-eberbach.de“ oder per Telefon an 0163 170 6354. Das Telefon ist nicht durchgängig besetzt

Wer kann Mitglied werden?

Alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die die Grundlagen und Ziele der KjG bejahen, können bei uns Mitglied werdenrden

Wie kann ich Mitglied werden?

Du kannst einfach online Mitglied oder du füllst das Mitgliedschaftsformular aus und sendest es an leitung@kjg-eberbach.de

Wofür ist mein Mitgliedschaftsbeitrag?

Die KjG ist ein gesetzlich anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe. Mitglieder können vergünstigt an Ferienfreizeiten teilnehmen, unsere Angebote nutzen und sind natürlich bei allen Veranstaltungen der KjG versichert. Der Mitgliedsbeitrag sichert die Unabhängigkeit der KjG, finanziert die Aus- und Fortbildung der Ehrenamtlichen sowie Arbeitsmaterialien und Versicherungen. Auch der Solidaritätsgedanke spielt eine große Rolle.

Formen der Mitgliedschaft in unserem Verband:

  • Normalbeitrag (30€ pro Jahr)
  • Geschwister-/ Familienbeitrag (50€ pro Jahr): Für alle Geschwister (< 18) bzw. Eltern mit ihren Kindern (bis 18 Jahren)

Mit der Mitgliedschaft in der KjG Eberbach wirst du automatisch Mitglied im KjG Diözesanverband Freiburg und kannst auch hier deine Mitgliedsrechte wahrnehmen.

Wie kann ich meine Mitgliedschaft beenden?

Um die Mitgliedschaft in der KjG zu beenden genügt eine schriftliche Erklärung an die Ortsleitung. Die Mitgliedschaft erlischt dadurch zum Ende des Kalenderjahres