Das Jahr 2024 war für die KjG Eberbach ein ereignisreiches Jahr, geprägt von tollen Aktionen, engagierter Zusammenarbeit und unvergesslichen Momenten. Unser Highlight war zweifellos das Sommerzeltlager, das unter dem Motto „Zeitreise“ in Wippingen bei Blaustein stattfand.

Zeltlager: Eine Reise durch die Zeit

Mit über 60 Teilnehmenden begaben wir uns auf eine spannende Reise durch verschiedene Epochen. Das Motto „Zeitreise“ wurde in zahlreichen Aktionen und Spielen lebendig:

  • Bei den Römern bauten die Teilnehmenden gemeinsam einen Limes, der die Lagergrenze schützen sollte. Siedler wagten den Schritt von einem nomadischen Leben zu einer festen Gemeinschaft.
  • Im alten Griechenland fanden Olympische Spiele statt, bei denen sich die Teilnehmenden in sportlichen und kreativen Disziplinen messen konnten.
  • Ein Blick in die Zukunft wurde von Wall-E, einem bekannten Zukunftsboten, vermittelt. Er zeigte eindrucksvoll, wie wichtig es ist, die Umwelt zu schützen, um den Planeten zu bewahren.

Neben den thematischen Höhepunkten unternahmen wir auch spannende Ausflüge. Der Besuch des Ulmer Münsters, einer der höchsten Kirchen der Welt, und das Donaubad in Neu-Ulm sorgten für Abwechslung und Begeisterung bei allen Beteiligten.

Weitere Aktionen

Auch über das Zeltlager hinaus war das Jahr gefüllt mit kreativen und gemeinschaftlichen Aktivitäten. Die Osterbastelwerkstatt lockte viele Kinder und Jugendliche an und förderte den Spaß am gemeinsamen Gestalten.

Blick nach vorn

Das Jahr 2024 hat uns nicht nur viele schöne Erinnerungen beschert, sondern auch gezeigt, wie wichtig Gemeinschaft, Engagement und Kreativität sind. Wir freuen uns schon jetzt auf die kommenden Herausforderungen und Aktionen im Jahr 2025 – allen voran das nächste Zeltlager und die Teilnahme von einigen Gruppenleitern an Diözesanen Veranstalltungen, wie dem Karfunkel Event.

Vielen Dank an alle Mitglieder, Helferinnen und Unterstützerinnen, die das Jahr 2024 zu einem besonderen Erlebnis gemacht haben. Wir blicken voller Vorfreude in die Zukunft!

Am Samstag, den 30. November 2024, fand die jährliche Mitgliederversammlung der Katholischen jungen Gemeinde Eberbach e.V. im Katholischen Pfarrheim in Eberbach statt. Mit einer regen Teilnahme von 15 Mitgliedern wurde die Versammlung von Daniel Hilbert, Sandra Mechler, Ellen Jaeger und Christoph Weiß geleitet.

Beschlüsse und Highlights der Versammlung:

  1. Rechenschaftsbericht der Ortsleitung:
    • Rückblick auf erfolgreiche Aktionen wie die Osterwerkstatt und das Zeltlager 2024.
  2. Bericht der Kassenprüfung:
    • Die Prüfung zeigte keinerlei Beanstandungen, und die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 wurde einstimmig beschlossen.
  3. Wahlen:
    • Markus Hofmann und Vanessa Nava wurden erneut als Kassenprüfer*innen gewählt.
  4. Anträge:
    • Zeltlager 2024: Die Ortsleitung wurde mit der Planung und Durchführung beauftragt.
    • Osterbastelwerkstatt 2024: Fortführung der beliebten Veranstaltung.
    • JuLeiCa-Kostenübernahme: Ab 2025 werden die Kosten für Gruppenleiterkurse übernommen, um Fördervoraussetzungen zu erfüllen.
    • Anpassung Schutzkonzept: Die Ortsleitung wurde mit der Aktualisierung des Schutzkonzepts betraut.
    • Spendenbeschluss: 1 % der Einnahmen 2023 wird für wohltätige Zwecke gespendet, verteilt auf die Kindergärten St. Josef und St. Elisabeth.
    • Popcorn-Maschine: Anschaffung einer Maschine für bis zu 300 €, um zukünftige Veranstaltungen aufzuwerten.
  5. Termine 2024/2025:
    • Wichtige Veranstaltungen wie das Zeltlager (31.07. – 09.08.2025) und das Karfunkel-Event (28.05. – 01.06.2025) wurden terminiert.

Sonstiges:

Die Versammlung endete mit einer Vorschau auf neue Projekte. Nach Abschluss begaben sich die Mitglieder auf den Weihnachtsmarkt Eberbach.

Weitere Informationen sind für Mitglieder in der MiDa abrufbar.

Zuschüsse für Finanziell Schwächergestellte – KjG Eberbach

Wir verstehen die finanziellen Herausforderungen, denen Familien heute gegenüberstehen, insbesondere wenn es darum geht, Kinder auf ein 10-tägiges Zeltlager zu schicken. Um auch finanziell schwächergestellten Familien die Teilnahme zu ermöglichen, setzt unser Zuschusskonzept auf drei Säulen:

1. Finanzieller Zuschuss der KjG Eberbach:

Die KjG Eberbach gewährt einen direkten finanziellen Zuschuss von 25€ pro Teilnehmer.

2. Materieller Zuschuss der KjG Eberbach:

Zusätzlich stellt die KjG Eberbach Teller, Tassen und Besteck zur Verfügung, falls diese nicht mitgebracht werden können.

3. Finanzieller Zuschuss aus dem Landesjugendplan Baden-Württemberg:

Über den Landesjugendplan des Landes Baden-Württemberg können wir Zuschüsse für finanziell schwechergestellte Familien beantragen. Für diesen Zuschuss gibt es jedoch einige Sachen zu beachten:

  • Antragsformular: Der Antrag muss über ein offizielles Formular erfolgen. Das offizielle Formular des Landesjugendplans ist unter diesem Link verfügbar. Bitte füllen Sie es vollständig aus und senden Sie es an „info@kjg-eberbach.de“. Persönliche Informationen, wie monatliche Einnahmen, sind ebenfalls erforderlich. Uns genügt aber das unterschriebene Formular – ein Einkommensnachweis wird nicht benötigt.
  • Anmeldungsfrist: Die Anmeldung und Einreichung des unterschriebenen Formulars müssen spätestens 4 Wochen vor Beginn des Zeltlagers erfolgen.

Wer ist Zielgruppe des Zuschuss

Der Zuschuss ist für finanziell schwächergestellte Familien bestimmt. Wer hierunter konkret fällt, ist zwar in der entsprechenden Verwaltungsvorschrift nicht weiter definiert. Jedoch gibt es vom Landesjugendplan Empfehlungen hierzu. Für 1 Erwachsene + 1 Kind liegt die Grenze des Haushaltsnettoeinkommen beispielsweise bei 1.586 Euro bzw. bei 2 Erwachsene + 2 Kinder 2.563 Euro.

Wir möchten sicherstellen, dass finanzielle Hürden für alle nicht im Weg stehen, um an unseren Aktivitäten teilzunehmen. Als KjG haben wir auch die Möglichkeit einen Zuschuss zu beantragen, wenn das Haushaltsnettoeinkommen über der Empfehlung liegt.

Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter „info@kjg-eberbach.de“. Gemeinsam schaffen wir unvergessliche Erlebnisse für alle Kinder und Jugendlichen!

Ausfüllhilfe des Zuschussformulars

Das Formular ist unter jungendarbeitsnetz.de verfügbar:

  • Antragssteller*in (Anschrift, E-Mail und Rufnummer): Persönliche Daten der Antragsteller*in (der Eltern/Sorgeberechtigten)
  • Veranstallter der Maßnahme: „Katholische junge Gemeinde Eberbach e.V., Humboldstraße 51, 74915 Waibstadt“
  • Nachname, Vorname: Persönliche Daten der Antragsteller*in (der Eltern/Sorgeberechtigten)
  • Straße und Haus-Nr.: Persönliche Daten der Antragsteller*in (der Eltern/Sorgeberechtigten)
  • PLZ und Wohnort: Persönliche Daten der Antragsteller*in (der Eltern/Sorgeberechtigten). Von dieser IBAN sollte auch der „Restbetrag“ für das Zeltlager gezahlt werden.
  • Monatliche Einnahmen: Persönliche Daten der Antragsteller*in (der Eltern/Sorgeberechtigten). Hier ist das Haushaltnettoeinkommen gemeint. (Netto = Nach Steuern)
  • Anzahl der Personen im Haushalt: Persönliche Daten der Antragsteller*in (der Eltern/Sorgeberechtigten).
  • Titel der Freizeit: „Kinder und Jugendzeltlager der KjG Eberbach“
  • Dauer der Freizeit: „25.07.2024“ bis „03.08.2024“ = 10 Tage
  • Ort der Freizeit: „Sportplatz Wippingen-Blaustein, 89134 Blaustein“
  • Teilnehmende/r: Name der Teilnehmer und Alter
  • Ort, Datum, Unterschrift: Ort/Datum/Unterschrift

Katholische junge Gemeinde Eberbach e.V.

Als eigenständiger Verein sind wir offiziell im Amtsgericht Mannheim eingetragen und haben unsere Heimat in der Stadt Eberbach. Die Leitung unseres Vereins wird intern als Ortsleitung bezeichnet, die mit viel Engagement und Verantwortung die Geschicke der KjG lenkt.

Ein besonderes Anliegen ist uns das Thema Prävention, insbesondere der Schutz vor sexueller Gewalt. Aus diesem Grund haben wir ein eigenes Institutionelles Schutzkonzept entwickelt. In enger Zusammenarbeit mit der Katholischen Kirche vor Ort haben wir es angepasst und auf unsere Bedürfnisse zugeschnitten und schulen unsere Gruppenleiter regelmäßig. Die Sicherheit und das Wohlbefinden unserer Mitglieder stehen dabei im Mittelpunkt.

Wir legen großen Wert darauf, dass sich jede*r in unserer Gemeinschaft wohl und sicher fühlt. Bei Fragen zum Schutzkonzept oder anderen Anliegen stehen wir gerne zur Verfügung. Gemeinsam gestalten wir eine lebendige und verantwortungsbewusste Gemeinschaft bei der KjG Eberbach e.V.!

Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe

I Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich, Inkrafttreten

  1. Diese Geschäftsordnung gilt für die Mitgliederversammlungen der KjG-Ortsgruppe im Diözesanverband Freiburg.
  2. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

Ausnahmen von der Geschäftsordnung

  1. Von der Geschäftsordnung kann im Ausnahmefall mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgewichen werden.

Öffentlichkeit

  1. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
  2. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss aufgehoben werden.
  3. In nichtöffentlichen Sitzungen sind nur die Mitglieder der Mitgliederversammlung anwesend.
  4. Der Inhalt der nichtöffentlichen Sitzung ist vertraulich, soweit nichts anderes beschlossen wurde.

Gäste

  1. Die Ortsleitung kann Gäste zur Mitgliederversammlung einladen.
  2. Diese haben Rederecht, soweit nichts anderes beschlossen wird.

Einladung

  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung bestimmt sich aus §8 (7) der Satzung.
  2. Die Einladung soll über die dort vorgesehene Form hinaus – ohne dass diese für die Ordnungsmäßigkeit der Ladung erforderlich wäre – auf den Social-Media-Kanälen der Ortsgruppe bekanntgegeben werden.

Vorläufige Tagesordnung

  1. Die vorläufige Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird von der Leitungsrunde beraten und beschlossen.

II Beratungsordnung

Vorsitz

  1. Die Ortsleitung bestimmt, welches ihrer Mitglieder den Vorsitz führt. Sie kann den Vorsitz delegieren.
  2. Die Person, die den Vorsitz führt, kann sich an den Beratungen nicht beteiligen. Wenn sie das Wort ergreifen will, muss sie den Vorsitz an eine andere Person übergeben.

Rechte der*des Vorsitzenden

  1. Die Person, die den Vorsitz führt, erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen (Redeliste). Antragsteller*in und Berichterstatter*in können außerhalb der Reihenfolge das Wort erlangen.
  2. Die Redezeit kann von der Person, die den Vorsitz führt, begrenzt werden.
  3. Sie kann Redner*innen, die nicht zur Sache sprechen, nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.
  4. Gegen alle Maßnahmen der Person, die den Vorsitz führt, ist Widerspruch möglich. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung sofort.

Beginn der Beratungen

  1. Die Beratungen beginnen mit der Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Festsetzung der endgültigen Tagesordnung.
  2. Auf Antrag können Tagesordnungspunkte aufgenommen, umgestellt oder abgesetzt werden.

Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt durch Abstimmungen und Wahlen.

Befangenheit

  1. Befangen ist die*derjenige, die*der von einer Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangt.
  2. Personen, die befangen sind, dürfen an Entscheidungen nicht beratend und beschließend mitwirken.
  3. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung nur die Interessen einer Mitgliedergruppe, eines Organs oder einer Untergliederung berührt, sowie bei Wahlen.
  4. Die Person, die den Vorsitz führt, stellt fest, ob eine Person befangen ist.

Wahlen

  1. Den Ablauf der Wahlen regelt die Wahlordnung.

Abstimmungen

  1. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit- glieder, soweit die Satzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.
  2. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  3. Enthaltungen werden nicht gezählt.
  4. Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge oder Änderungsanträge vor, ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen.
  5. Unmittelbar nach der Abstimmung kann bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Abstimmung Wiederholung verlangt werden.
  6. Über Sachbeschlüsse kann auf Antrag im weiteren Verlauf der Beratungen noch einmal abgestimmt werden. Der Antrag ist als Geschäftsordnungsantrag zu behandeln.
  7. Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt die Person, die den Vorsitz führt, fest und verkündet es.
  8. Vor Abstimmungen erfolgt eine Aussprache.

Sachanträge

  1. Sachanträge können nur von stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung, der Ortsleitung und der Leitungsrunde gestellt werden.
  2. Sachanträge sind bis vor Beginn der Konferenz einzureichen.
  3. Alternativ- und Änderungsanträge können jederzeit gestellt werden.
  4. Im Verlauf der Beratungen können Initiativanträge gestellt werden. Sie bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Besondere Anträge

  1. Anträge auf Satzungsänderung, Geschäftsordnungsänderung, Wahlordnungsänderung, Abwahl vor Ablauf der Wahlperiode und Auflösung können nur von stimmberechtigten Mitgliedern der Konferenz und der Leitungsrunde gestellt werden.
  2. Sie müssen mit Begründung spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
  3. Sie sind den Mitgliedern der Mitgliederversammlung wenigstens zwei Wochen vor der Konferenz schriftlich mitzuteilen.

Geschäftsordnungsanträge

  1. Geschäftsordnungsanträge können nur von den Mitgliedern der Mitgliederversammlung gestellt werden.
  2. Durch Anträge zur Geschäftsordnung wird die Redeliste unterbrochen. Diese Anträge sind sofort zu behandeln.
  3. Anträge zur Geschäftsordnung befassen sich mit dem Gang der Verhandlungen.
  4. Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
    1. Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
    2. Antrag auf Schluss der Redeliste
    3. Antrag auf Beschränkung der Redezeit
    4. Antrag auf Vertagung
    5. Antrag auf Nichtbefassung
    6. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung (Pause)
    7. Antrag auf Überweisung an ein anderes Organ der Ortsgruppe
    8. Antrag auf Schließung der Mitgliederversammlung
    9. Antrag auf Wiederholung einer Abstimmung
    10. Hinweis zur Satzung, Geschäftsordnung oder Wahlordnung
  5. Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede sofort abzustimmen.

Persönliche Erklärungen

  1. Nach Schluss der Beratung eines Tagesordnungspunktes oder nach einer Abstimmung muss die Person, die den Vorsitz führt, auf Verlangen das Wort zu einer persönlichen Erklärung erteilen.
  2. Die persönliche Erklärung muss schriftlich vorgelegt oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Sie wird in das Protokoll der Mitgliederversammlung aufgenommen.
  3. Eine Debatte über die persönliche Erklärung findet nicht statt.

Protokoll

  1. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.
  2. Dieses Protokoll enthält die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die Beschlüsse im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen.
  3. Das Protokoll wird allen Mitgliedern der Mitgliederversammlung zugänglich gemacht.
  4. Es gilt als genehmigt, wenn bis zur nächsten Mitgliederversammlung gegen die Fassung des Protokolls kein Einspruch erhoben wurde.
  5. Die Leitungsrunde benachrichtigt die Mitglieder der Versammlung über Einsprüche gegen das Protokoll.
  6. Der Einwand, eine Sitzung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden oder Beschlüsse sein nicht entsprechend der Satzung oder Geschäftsordnung zu Stande gekommen, muss spätestens bis zur Genehmigung des Protokolls erhoben werden. Wird der Einwand als berechtigt anerkannt, so ist die Sitzung zu wiederholen bzw. über die Angelegenheit in der Sitzung erneut zu beraten und zu beschließen. Andernfalls gilt der Fehler als geheilt.

Wahlordnung für die Ortsgruppe

I Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich, Inkrafttreten

  1. Diese Wahlordnung gilt für die KjG-Ortsgruppen im Diözesanverband Freiburg.

Wahlleitung

  1. Die Ortsleitung oder zwei von ihr beauftragte Personen leiten die Wahlen.
  2. Bei Mitgliedern der Wahlleitung, die selbst für ein Amt kandidieren, ruht für die Wahl dieses Amtes die Mitgliedschaft in der Wahlleitung.

Nachberufung von Mitgliedern

  1. Bei Bedarf kann die Ortsleitung für einzelne Wahlen Mitglieder in die Wahlleitung nachberufen.

Aufgaben der Wahlleitung

  1. Aufgabe der Wahlleitung ist die Leitung der Wahlen.

Leitung der Wahl

  1. Die Wahl wird von der Wahlleitung geleitet.
  2. Sie bestimmt aus ihrer Mitte die Person, die für die Dauer der Wahl den Vorsitz führt.

Ablauf der Wahl

  1. Die Wahl erfolgt in folgenden Schritten:
    1. Bekanntgabe der Wahlregeln
    2. Öffnung der Vorschlagsliste
    3. Schließen der Vorschlagsliste
    4. Feststellung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
    5. Kandidat*innenvorstellung
    6. Kandidat*innenbefragung
    7. Personaldebatte
    8. Wahlhandlung
    9. Feststellung und Verkündung des Wahlergebnisses
    10. Ermittlung der Annahme der Wahl durch die Gewählten

Vorschlag zur Wahl

  1. Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder der Mitgliederversammlung.
  2. Nach Öffnung der Vorschlagsliste können Wahlvorschläge abgegeben werden.

Erneute Öffnung der Vorschlagsliste

  1. Wurden für die Besetzung aller zur Wahl stehenden Stellen nicht genug Kandidat*innen gefunden oder wurden bei einem Wahlgang nicht alle Stellen besetzt, kann auf Antrag die Vorschlagsliste erneut geöffnet werden.
  2. Der Antrag hierzu ist wie ein Geschäftsordnungsantrag zu behandeln.

Feststellung der Wählbarkeitsvoraussetzungen

  1. Die Wahlleitung überprüft die Wählbarkeitsvoraussetzungen.

Kandidat*innenvorstellung

  1. In der Kandidat*innenvorstellung hat die*der Kandidat*in das Recht, ihre*seine Person vorzustellen und ihre Absichten darzulegen.
  2. Die Kandidat*innenvorstellung findet grundsätzlich unter Ausschluss der anderen Kandidat*innen statt. Ausnahmen hiervon sind zulässig, wenn niemand widerspricht.

Kandidat*innenbefragung

  1. In der Kandidat*innenbefragung haben die Mitglieder der Mitgliederversammlung das Recht, Fragen an die*den Kandidat*in zu stellen.
  2. Über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet die Person, die den Vorsitz führt.
  3. Die Kandidat*innenbefragung findet grundsätzlich unter Ausschluss der anderen Kandidat*innen statt. Ausnahmen hiervon sind zulässig, wenn niemand widerspricht.
  4. Eine zeitliche Beschränkung der Kandidat*innenbefragung ist nicht zulässig.

Personaldebatte

  1. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes der Mitgliederversammlung oder der Wahlleitung findet eine Personaldebatte statt.
  2. An der Personaldebatte dürfen nur die Mitglieder der Wahlleitung und stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  3. Die Personaldebatte ist streng vertraulich und erfolgt in Abwesenheit der Kandidat*innen.
  4. Die Aussprache ist auf die Person der*des Kandidat*in beschränkt.
  5. Eine zeitliche Begrenzung der Personaldebatte ist nicht zulässig.

Wahlhandlung

  1. Wahlen werden geheim durchgeführt. Geheim ist eine Wahl, wenn auf anonymen Stimmzetteln mit Einwurf in eine Wahlurne gewählt wird.
  2. Auf Antrag findet die Wahl durch Handzeichen und/oder en bloc statt, wenn sich kein Widerspruch erhebt.

Auszählen der Stimmen

  1. Das Auszählen der Stimmen durch die Wahlleitung ist öffentlich.
  2. Die Wahlleitung kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung das Auszählen auf andere Personen delegieren. Diese Personen dürfen keine Kandidat*innen sein.
  3. Bei der Auszählung muss mindestens ein Mitglied der Wahlleitung anwesend sein.

Feststellung des Wahlergebnisses

  1. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen mit Ja auf sich vereinigt.
  2. Sind mehr Personen gewählt, als Stellen zu besetzen sind, ist die Person bzw. sind die Personen gewählt, auf die die meisten Ja-Stimme entfällt/entfallen. Bei Gleichstand entscheidet eine Stichwahl. Entscheidet diese nicht, entscheidet das Los.
  3. Wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen mit Nein erhalten hat, kann in weiteren Wahlgängen nicht antreten.
  4. Leer abgegebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.
  5. Stimmzettel, bei denen der Wähler*innenwille nicht eindeutig erkennbar ist oder die Zusätze enthalten, sind ungültig. Über Zweifelsfälle entscheidet die Wahlleitung.
  6. Die Wahlleitung ermittelt die Annahme der Wahl durch die Gewählten.

Weitere Wahlgänge

  1. Erreichen für die Besetzung aller zu wählenden Stellen nicht genug Kandidat*innen die erforderliche Mehrheit, wird für die noch nicht besetzten Stellen ein zweiter Wahlgang durchgeführt.
  2. Erreichen in diesem Wahlgang ebenfalls nicht genug Kandidat*innen die erforderliche Mehrheit, so findet ein dritter Wahlgang statt.
  3. In einem dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.

Wiederholung der Wahl

  1. Eine Wahl kann auf Antrag wiederholt werden, wenn in einem Wahlgang so viele Kandidat*innen mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen mit Nein erhalten haben, dass auch in weiteren Wahlgängen nicht mehr alle Stellen besetzt werden könnten oder wenn ein*e gewählte*r Kandidat*in die Annahme der Wahl abgelehnt hat.
  2. Der Antrag hierzu ist wie ein Geschäftsordnungsantrag zu behandeln.
  3. Wird eine Wiederholung der Wahl beschlossen, beginnt die Wahlhandlung wieder mit der Eröffnung der Vorschlagsliste und zwar so, als ob noch keine Wahlgänge stattgefunden hätten. Bereits gewählte Personen bleiben jedoch gewählt.

Anfechtung der Wahl

  1. Das Wahlergebnis kann binnen 14 Tagen nach Beendigung der Wahl angefochten werden.
  2. Bis zu diesem Termin verwahrt die Wahlleitung die Wahlunterlagen.
  3. Über die Anfechtung der Wahl entscheidet die Leitungsrunde.

Nicht-Wiederwahl

  1. Im Falle einer Nicht-Wiederwahl kann die*der Betroffene auf eigenen Wunsch oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom Ende der Mitgliederversammlung, welche die*den Betroffene* nicht wieder gewählt hat, bis zum Ablauf der Amtszeit von den Dienstpflichten in der KjG entbunden werden.

Abwahl

  1. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied eines Organs abwählen, indem sie ihm mit der Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder das Misstrauen ausspricht.
  2. Die*der Abgewählte wird mit sofortiger Wirkung von den Dienstpflichten in der KjG entbunden.

Vorläufige Beurlaubung

  1. Fallen nachträglich die Voraussetzungen der Wählbarkeit eines Mitglieds eines Organs der Ortsgruppe weg oder schädigt dieses das Ansehen der KjG erheblich, so kann die Leitungsrunde diese Person vorläufig beurlauben.
  2. Auf Antrag der beurlaubten Person ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die innerhalb von drei Monaten stattzufinden hat. Diese entscheidet endgültig.

II Bestimmungen für einzelne Wahlen

a.      Wahl der Ortsleitung

Wählbarkeitsvoraussetzungen

  1. Zum Mitglied der Leitung ist wählbar, wer
    1. Mitglied der KjG ist
    2. mindestens beschränkt geschäftsfähig ist, wenn mindestens ein Mitglied der Leitung voll geschäftsfähig ist
    3. zur Wahl vorgeschlagen ist
  2. Zur*zum Geistlichen Leiter*in in der Ortsleitung ist jede Person wählbar, welche zusätzlich die Voraussetzungen für eine kirchliche Beauftragung erfüllt

Beauftragung für Geistliche Leitung

  1. Die für die Geistliche Leitung in der Ortsleitung von der Mitgliederversammlung gewählte Person wird dazu vom Bischof bzw. dem Bischofsvikar für Jugendfragen kirchlich beauftragt.

Ablauf der Wahl, Wahlhandlung

  1. Entgegen I. 28) ist die Wahl zur Ortsleitung immer geheim.

Amtszeit

  1. Die Amtszeit der Ortsleitung beginnt nach Beendigung der Mitgliederversammlung, auf der sie gewählt wurden. Sie endet am Ende einer Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung kann eine maximal um ein halbes Jahr abweichende Amtszeit festlegen.

b.      Delegationen, Sonstige Gremien

Wählbarkeitsvoraussetzungen

  1. Zum Mitglied von Delegationen und sonstigen Gremien ist wählbar, wer
    1. Mitglied der KjG ist
    2. mindestens beschränkt geschäftsfähig ist
    3. zur Wahl vorgeschlagen ist

Anlage zur Auflösung von Ortsgruppen

1. Information über Auflösungsvorhaben

Die Ortsleitung informiert die Diözesanleitung des Diözesanverbandes der Katholischen jungen Gemeinde in der Erzdiözese Freiburg über das Vorhaben und nimmt falls nötig Beratung in Anspruch insofern die Auflösung nicht nach III Abs. 26) durch die Diözesanleitung initiiert werden soll.

2. Einladung zur Auflösungsversammlung

Um eine Auflösung in Gang zu setzen, bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Eine Auflösung kann nur initiativ d.h. durch die Ortsgruppe selbst erfolgen. Eine Auflösung durch Dritte ist nicht zulässig oder möglich. Die Mitgliederversammlung muss mit der Absicht der Auflösung form- und fristgerecht mindestens 14 Tage vorher in Textform einberufen werden. Der Einladung ist eine Begründung beizufügen.

Hierzu ist ebenfalls die KjG Diözesanleitung sowie, falls vorhanden, der Vorstand des regionalen BDKJ einzuladen. Ist die Ortsleitung nicht besetzt, muss eine Einladung durch die KjG Diözesanleitung erfolgen.

3. Entscheidung über Auflösung und Bestimmung von Liquidatoren

Im Rahmen der Mitgliederversammlung wird über das Vorhaben der Auflösung beraten und abgestimmt. Dem Beschluss müssen mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt haben. Zusätzlich muss beschlossen werden, wer die Auflösung umsetzen wird (die sogenannten Liquidator*innen). Hierbei ist zu beachten, dass Geldwerte im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden müssen bzw. die Geldmittel genutzt werden müssen, um eventuelle Schulden zu tilgen. Als Liquidator*in kann die Diözesanleitung zur Verfügung stehen.

4. Beginn des Auflösungs – und Liquidationsprozesses

Nach gefasstem Beschluss über die Auflösung, tritt der Verein in die Liquidation ein. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern inkl. des Protokolls zuzustellen.

Für den Prozess der Liquidation gelten folgende gesetzliche Regelungen:

  • Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden (§ 32 Abs. 1 BGB).
  • Der von der Mitgliederversammlung einmal gefasste Auflösungsbeschluss kann wieder rückgängig gemacht werden, solange die Liquidation noch nicht beendet ist.

Für die beim Finanzamt registrierten Vereine gilt:

  • Der Vorstand hat die Auflösung innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung auch dem zuständigen Finanzamt sowie der für die Erhebung der Realsteuern (z. B. Grundsteuer für Gebäude) der zuständigen Gemeinde mitzuteilen (§§ 137 Abs. 1, 34 Abs. 1, 20 Abs. 1 AO).

Für eingetragene Vereine gilt zusätzlich:

  • Nach § 74 BGB muss der Vorstand nach § 26 BGB die Auflösung des Vereins dem Registergericht gegenüber anmelden und das Protokoll der Mitgliederversammlung, in der der Auflösungsbeschluss gefasst wurde, vorlegen.

5. Abwicklung von Mitgliedschaften und Finanzen

Während des Auflösungsprozesses müssen laufende Kosten gedeckt und ein abschließender Finanzbericht durch die Liquidator*innen erstellt werden. Dabei müssen auch laufende Verträge abgewickelt werden. Zusätzlich muss geklärt werden, ob eventuell noch bestehende Mitgliedschaften gekündigt bzw. in andere Gruppen überführt werden können.

6. Dokumentation und Weitergabe an die zuständige Ebene

Die Protokolle und der abschließende Finanzbericht werden an den KjG Diözesanverband Freiburg übergeben. Zusätzlich enden die aktuellen Mitgliedschaften bzw. werden überführt. Die Vermögenswerte werden satzungsgemäß und im Sinne des Vereinszwecks zur treuhänderischen Verwaltung an den KjG Diözesanverband Freiburg übergeben.

Satzung der Katholischen jungen Gemeinde Eberbach e.V

Satzung vom 09.10.2022 inkl. der Änderungen vom 05.03.2023.

Grundlagen & Ziele

In der Katholischen jungen Gemeinde (KjG) schließen sich junge Christ*innen zusammen. Mitglied der KjG kann jede*r werden der*die die Grundlagen und Ziele des Verbandes bejaht.

Demokratisch und gleichberechtigt wählen alle Mitglieder altersunabhängig die Leitungen und entscheiden über die Inhalte und Arbeitsformen des Verbandes.

Ihre jeweiligen Bedürfnisse und Interessen bestimmen das verbandliche Leben. Die Gruppen, Projekte und offenen Angebote der KjG bieten Raum für Begegnungen und Beziehungen, gemeinsame Erlebnisse und gemeinsames Handeln. In ihnen erfahren Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, dass sie ernst genommen werden und nicht alleine stehen.

Die KjG unterstützt sie darin, ihr Leben verantwortlich zu gestalten und eigene Lebensperspektiven zu entwickeln. Sie begleitet sie bei der Suche nach tragfähigen Lebensentwürfen und nach Orientierung. Sie ermöglicht ihnen einen Zugang zum christlichen Glauben und ermutigt sie zu einem selbstverantworteten religiösen Leben.

Die KjG fördert auf vielfältige Weise soziale, pädagogische und politische Verantwortung zu übernehmen und unterstützt die Entwicklung persönlicher Interessen und Fähigkeiten.

Die KjG greift die Fragen und Anliegen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und befähigt sie, sich in Kirche und Gesellschaft zu vertreten. Insbesondere setzt sie sich dafür ein, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Pfarr- und Kommunalgemeinde gleichberechtigt mitgestalten können. Sie engagieren sich für Strukturen, die Mitbestimmung und Mitentscheidung ermöglichen.

Der Zusammenschluss in der KjG schafft Voraussetzungen für eine wirksame Interessenvertretung in der Öffentlichkeit. Die KjG arbeitet darüber hinaus mit den Mitgliedsverbänden im BDKJ sowie mit anderen Verbänden und Organisationen zusammen.

Mit ihrem Engagement steht die KjG ein für eine demokratische, gleichberechtigte und solidarische Gesellschaft und Kirche. Sie wendet sich gegen jede Art der Ausgrenzung und Unterdrückung von Menschen und gegen die Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen.

Die KjG setzt sich ein für eine Politik, die sich orientiert an der weltweiten Verwirklichung gleicher und gerechter Lebensbedingungen und einer ökologisch verantworteten Lebensweise.

In diesem Anliegen erklären sich die Mitglieder der KjG solidarisch mit anderen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie suchen sowohl im eigenen Land als auch über Ländergrenzen hinweg die partnerschaftliche Zusammenarbeit und Begegnung mit ihnen.

So versteht sich die KjG als Kirche in der Lebenswelt von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

Satzung der KjG Eberbach

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen
    „Katholische junge Gemeinde Eberbach“,
    abgekürzt „KjG Eberbach“. Er hat seinen Sitz in Eberbach.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab diesem Zeitpunkt führt der Verein den Zusatz „e.V“.
  3. Die KjG Eberbach ist ein freier Zusammenschluss von Gläubigen im Sinne des Kirchenrechtes (Can. 215 CIC) und versteht seine Tätigkeit als Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche.

§2 Zweck

  1. Zweck der Gruppierung ist die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Grundlagen und Ziele des Bundesverbandes der KjG und im Sinne der §§11, 12 SGB VIII.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • regelmäßige, alters- und geschlechtsspezifisch gestaltete Gruppenarbeit
    • altersgemäße spielpädagogische Angebote
    • Angebote der offenen Jugendarbeit sowie der Jugendkulturarbeit
    • Angebote der Jugendfreizeitarbeit
    • kind- beziehungsweise jugendgemäße Ausgestaltung von Gottesdiensten und Gebetsformen
  3. Die KjG Eberbach verpflichtet sich auf die Grundlagen und Ziele der „Katholischen jungen Gemeinde“. Die Grundlagen der Jugendpastoral der Erzdiözese Freiburg, sowie den Beschluss »Ziele und Aufgaben kirchlicher Jugendarbeit« der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland sehen sie als eine Grundlage ihrer Arbeit an.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die KjG Eberbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung §§ 51 ff. AO.
  2. Die KjG Eberbach ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der KjG Eberbach dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der KjG Eberbach fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Zugehörigkeit zum KjG Diözesanverband Freiburg

  1. Die KjG Eberbach ist Mitglied im KjG-Diözesanverband Freiburg. Die Vertretung im Bundesverband erfolgt über den Diözesanverband.
  2. Die KjG Eberbach ist eine eigenständige Untergliederung des KjG Diözesanverbandes. Der Diözesanverband ist eine eigenständige Untergliederung des Bundesverbandes der KjG. Sie sind rechtlich und organisatorisch selbständig. Sie regeln ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich. In diese Rechte darf nur aufgrund von Satzungsregelungen eingegriffen werden.
  3. Die Abschnitte exklusiv (1) und (2) und Abschnitt II. der Diözesansatzung sind automatisch Teil dieser Satzung.
  4. Beschlüsse, die gegen die Grundlagen und Ziele der KjG verstoßen, sind nichtig.
  5. Die Leitung der nächsthöheren KjG-Ebene, die Diözesanleitung, kann Beschlüsse von Organen aufheben, wenn sie gegen die Satzung oder die Grundlagen und Ziele verstoßen.
  6. Für die Entscheidung bei Konflikt- und Streitfällen ist innerhalb der KjG Eberbach die Leitungsrunde, wenn diese nicht eingerichtet ist, dann die Mitgliederversammlung, bei Kooperationen das Kooperationsteam, ist dieses nicht eingerichtet, die Kooperationsversammlung und beim Diözesanverband der Verwaltungsrat zuständig.
  7. Für die Bestimmung des zuständigen Organs ist immer die höchste am Konflikt oder Streit beteiligte KjG-Ebene maßgebend.
  8. Gegen Entscheidungen der Leitungsrunde bei Konflikt- und Streitfällen kann Berufung beim Verwaltungsrat des KjG-Diözesanverbandes eingelegt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dieser lehnt die Annahme des Falles entweder ab oder entscheidet endgültig.
  9. Die KjG Eberbach führt an den Diözesanverband einen Beitrag ab, dessen Höhe von der Diözesankonferenz beschlossen wird.
  10. Die KjG Eberbach kann mit anderen KjG Gruppierungen zusammenarbeiten und Kooperationen bilden.
  11. Mehrere Ortsgruppen können sich zu einer neuen Ortsgruppe zusammenschließen. Dies geschieht durch Beschluss der Mitgliederversammlungen der beteiligten Ortsgruppen.
  12. Die KjG Eberbach arbeitet mit anderen BDKJ-Mitgliedsverbänden vor Ort zusammen und kann mit diesen den BDKJ bilden.
  13. Das Verbandszeichen der KjG Eberbach ist der Seelenbohrer.

§5 Maßnahmen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt

  1. Die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst und die Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz werden in der jeweils im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung anerkannt und angewandt.
  2. Die Mitgliederversammlung der KjG Eberbach kann sich zu diesem Zweck ein eigenes „Institutionelles Schutzkonzept“ geben. Wenn keine eigenes Schutzkonzept beschlossen wurde, gilt das Schutzkonzept der ansässigen Kirchengemeinde.

§6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Katholischen jungen Gemeinde Eberbach kann jede*r werden, die*der die Grundlagen und Ziele des Verbandes bejaht. Mitglied ist, wer in der Mitgliederdatenbank als Mitglied eingetragen ist und den Mitgliedsbeitrag im laufenden Abrechnungszeitraum beglichen hat.
  2. Die*Der Einzelne wird Mitglied, indem sie*er dies erklärt und die Ortsleitung diese Erklärung annimmt und das Mitglied in die Mitgliederdatenbank eingetragen wird.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Dieser wird am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Das Mitglied ist berechtigt, an einer oder mehreren der angebotenen Gesellungs- oder Arbeitsformen teilzunehmen.
  5. Das Mitglied wird mit der Begründung der Mitgliedschaft in der KjG Eberbach auch Mitglied im Diözesanverband der Katholischen jungen Gemeinde.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  7. Der Austritt ist für das folgende Kalenderjahr schriftlich gegenüber die Ortsleitung innerhalb der von der Mitgliederversammlung festgelegten Kündigungsfrist zu erklären oder erfolgt automatisch bei Nichtbegleichung des Mitgliedbeitrags. Ist keine Kündigungsfrist festgelegt, ist eine Kündigung bis zum 31. Dezember möglich.
  8. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Ortsleitung nach Anhörung der*des Betroffenen. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Diese entscheidet endgültig.

§7 Organe

Die Organe der KjG Eberbach sind die Mitgliederversammlung und die Ortsleitung. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung eine Leitungsrunde einsetzen.

§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der KjG Eberbach. Sie trifft im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie dieser Satzung und der Beschlüsse der Regional- und Diözesankonferenz die grundlegenden Entscheidungen über die Arbeit des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Ortsleitung
    2. Entgegennahme und Beratung über die Berichte des Kassierers*der Kassiererin und der Kassenprüfer*innen
    3. Beratung und Beschlussfassung über
      • die Jahresplanung und die damit verbunden die Aktionen und Veranstaltungen
      • die an die Mitgliederversammlung gerichteten Anträge
      • die Finanzen der KjG Eberbach
      • die Satzung
      • die Auflösung des Vereins
    4. Entlastung der Ortsleitung
    5. Wahl der Ortsleitung
    6. Wahl der Kassenprüfer*innen
    7. Abwahl einzelner Mitglieder der Ortsleitung
  3. Stimmberechtigte Mitglieder sind:
    • die Mitglieder nach § 6, sofern sie den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt haben.
  4. Beratende Mitglieder sind:
    • die*der für Jugendarbeit verantwortliche pastorale Mitarbeiter*in der Pfarrei,
    • eine durch den Pfarrgemeinderat bestimmte Kontaktperson,
    • ein Mitglied der Diözesanleitung oder ein*e Vertreter*in der Katholischen jungen Gemeinde einer höheren Ebene, sowie
    • Gäste, die von der Ortsleitung eingeladen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Jedes Mitglied wird in Textform eingeladen.
  6. Die einmal festgestellte Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist so lange gegeben, bis die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird. Auf Antrag wird die Beschlussfähigkeit überprüft.
  7. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Ortsleitung oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  8. Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt und wird von der Ortsleitung einberufen und geleitet. Die Versammlung muss mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden.
  9. Anträge können vor und während der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Anträge, die im Verlauf der Mitgliederversammlung gestellt werden, werden Initiativanträge genannt. Für die Aufnahme in die Tagesordnung ist hierfür die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  10. Die Mitgliederversammlung kann den Organen der KjG Eberbach durch Beschluss Aufgaben übertragen.
  11. Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Dieses wird den Mitgliedern zugänglich gemacht. Das Protokoll ist von der Ortsleitung und vom Protokollanten zu unterschreiben. Dieses Protokoll enthält die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die Beschlüsse im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen.
  12. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung eine Geschäfts- und/oder Wahlordnung beschließen. Der Beschluss oder die Änderung der Wahl- oder Geschäftsordnung bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die geltende Wahl- und Geschäftsordnung sind nicht Teil dieser Satzung.

§9 Die Leitungsrunde

  1. Die Leitungsrunde berät und bestimmt verantwortlich im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Arbeit des Vereins und stimmt die Interessen der einzelnen Gesellungs- und Arbeitsformen aufeinander ab.
  2. Die Leitungsrunde hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Planung, Beschlussfassung und Sorge für die Durchführung der Veranstaltungen und Aktionen der KjG Eberbach,
    • Sorge um die Finanzen der KjG Eberbach und Beschlussfassung über außerplanmäßige Ausgaben,
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    • Erfahrungsaustausch und Weiterbildung,
    • Information und Beratung über die Situation der Jugend in der Pfarrgemeinde,
    • Gründung neuer Gesellungs- und Arbeitsformen,
    • Gewinnung, Berufung und Bestätigung von Leiter*innen und Mitarbeiter*innen in Abstimmung mit den Mitgliedern der jeweiligen Gesellungs- und Arbeitsformen.
  3. Stimmberechtigte Mitglieder sind:
    • die Leiter*innen oder die Vertreter*innen jeder Gesellungs- und Arbeitsformen,
    • durch die Pfarrleitung nach Rücksprache mit der Leiterrunde berufene Mitglieder,
    • die Mitglieder der Ortsleitung und der*die Kassierer*in, sofern vorhanden.
  4. Beratende Mitglieder sind:
    • Ein*e Vertreter*in der Gemeinde,
    • weitere Personen, die von der Leitungsrunde berufen werden können.
  5. Die Leitungsrunde wird regelmäßig, mindestens jedoch zweimal jährlich, von der Ortsleitung einberufen und geleitet.
  6. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
  7. Über die Beschlüsse wird Protokoll geführt. Dieses wird den Mitgliedern zugänglich gemacht.

§10 Die Ortsleitung

  1. Die gesamte Ortsleitung ist verantwortlich für die Vertretung der KjG Eberbach und ihre politische und geistliche Leitung. Sie führt die Geschäfte der KjG Eberbach im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die alleinige Zeichnung eines Mitgliedes der Ortsleitung. Die Mitglieder der Ortsleitung können für einzelne Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmachten erteilen.
  3. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
    • Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Leitungsrunde,
    • Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Leitungsrunde,
    • Vertretung der KjG Eberbach in Verband, Kirche und Öffentlichkeit,
    • Vertretung und Mitarbeit in den jugendpolitischen Gremien der Kommune,
    • Zusammenarbeit mit den anderen BDKJ-Mitgliedsverbänden,
    • Verantwortung für die Finanzen,
    • Sorge um die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter*innen durch den Verband, insbesondere der Leiter*innen. Dies gilt besonders für Präventionsschulungen zum Thema “sexualisierte Gewalt”.
    • Sorge für die Eintragung der Mitglieder in die Mitgliederdatenbank
    • Sorge für die gleichmäßige Berücksichtigung der Anliegen und Interessen von Mädchen/Jungen und Männern/Frauen sowie für die Umsetzung der Geschlechterparität bei der Besetzung der Leitungsrunde und weiterer Gremien.
  4. Die Ortsleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen. Zu ihr gehören mindestens:
    1. zwei Ortsleiterinnen
    2. zwei Ortsleiter
    3. eine Person die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfindet
    Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Aufgaben der Ortsleitung können auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht alle Stellen besetzt sind.
  5. Die Mitgliederversammlung kann eine andere zahlenmäßige Zusammensetzung der Ortsleitung beschließen. Sie besteht jedoch mindestens aus den in §10 (4) genannten Personen. Bei einer Erweiterung der Ortsleitung muss die Anzahl der männlichen und weiblichen Stellen immer gleichmäßig erhöht werden.
  6. Innerhalb der Ortsleitung kann eine Person die Geistliche Leitung wahrnehmen. Diese muss zusätzlich die Voraussetzungen für eine kirchliche Beauftragung erfüllen und dazu vom Bischof bzw. dem Bischofsvikar für Jugendfragen kirchlich beauftragt werden.
  7. Mindestens ein Mitglied der Ortsleitung muss voll geschäftsfähig sein.
  8. Mitglied der Ortsleitung kann nur sein, wer Mitglied im Sinne des § 6 ist.
  9. Die Mitglieder der Ortsleitung werden von der Mitgliederversammlung für mindestens ein Jahr und maximal drei Jahre gewählt.
  10. Die Mitglieder der Ortsleitung können ihren Rücktritt nur vor der Mitgliederversammlung erklären.
  11. Die Ortsleitung kann für die finanziellen Angelegenheiten eine*n Kassierer*in berufen.
  12. Die Ortsleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. Sie kann zu ihren Beratungen weitere Personen einladen.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Auflösung müssen drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Der Einladung ist eine Begründung beizufügen.
  2. Zu dieser Versammlung muss schriftlich und fristgerecht eingeladen werden. Der Einladung ist eine Begründung beizufügen.
  3. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung an den KjG Diözesanverband Freiburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  4. Besteht keine Ortsleitung, so kann die Diözesanleitung zur Auflösungsversammlung einladen.

§12 Satzung

  1. Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Sie müssen allen Mitgliedern wenigstens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugeleitet werden.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde, vom Finanzamt oder durch den Diözesanverband vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch den Verwaltungsrat, falls diese nicht besetzt ist, die der Diözesanleitung, oder von einem durch die Diözesankonferenz beauftragtem Ausschuss. Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
  4. Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 09.10.2022 von der Mitgliederversammlung der Katholischen junge Gemeinde Eberbach beschlossen worden und tritt nach der Genehmigung durch den KjG Diözesanverband Freiburg (09.11.2022) und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Auf Grundlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 09.11.2022 (Tagesordnungspunkt 5) und des §12 (2) wurde durch Beschluss der Ortsleitung vom 05.03.2023 der § 8 geändert, um Eintragungshindernisse in das Vereinsregister zu beseitigen. Diese Satzungsänderung wurde am 05.03.2023 vom Diözesanverband genehmigt.

Die Ortsleitung der Katholischen Jungen Gemeinde Eberbach e.V.: Engagement für Gemeinschaft und Solidarität

Die Ortsleitung der Katholischen Jungen Gemeinde Eberbach e.V. aus engagierten Mitgliedern zusammen und wird von der Mitgliederversammlung der KjG Eberbach e.V gewählt. Aktuell besteht diese aus Daniel Hilbert, Ellen Jaeger, Sandra Mechler und Christoph Weiß gestalten aktiv die Geschicke der Gemeinde mit, wobei sie verschiedene Verantwortungsbereiche vertreten.

Die Grundlagen und Ziele der KjG sind dabei Leitlinien für ihre Tätigkeiten. In einem demokratischen Prozess, der sich an den Bedürfnissen und Interessen der Mitglieder orientiert, werden die Leitungen gewählt und Entscheidungen getroffen. Das verbandliche Leben der KjG bietet Raum für Begegnungen, gemeinsame Erlebnisse und die Entwicklung individueller Perspektiven für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

Gemäß §10 der Satzung obliegt der Ortsleitung die Vertretung der KjG Eberbach sowie die politische und geistliche Leitung. Die Leitung ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Zusammenarbeit mit anderen BDKJ-Mitgliedsverbänden. Die finanzielle Verantwortung und die Sorge um die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter*innen sind ebenso Teil ihrer Aufgaben.

Die Ortsleitung ist geschlechtergerecht besetzt, wobei angestrebt wird, dass zwei Ortsleiterinnen, zwei Ortsleiter und eine Person, die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfindet, den Vorstand bilden. Die Amtszeit der Ortsleitung beträgt mindestens ein Jahr und maximal drei Jahre, wobei Rücktritte nur vor der Mitgliederversammlung erklärt werden können. Die regelmäßigen Treffen der Ortsleitung, bei denen sie mit einfacher Mehrheit entscheidet, gewährleisten eine kontinuierliche Kommunikation und Abstimmung.

Die Katholische Junge Gemeinde Eberbach e.V. setzt sich aktiv für eine demokratische, gleichberechtigte und solidarische Gesellschaft und Kirche ein. Die Ortsleitung verkörpert dieses Engagement und trägt dazu bei, dass die KjG als eine Kirche in der Lebenswelt von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen wahrgenommen wird.

Historie

2023: Daniel Hilbert, Ellen Jaeger, Sandra Mechler, Christoph Weiß

2022: Nina Häffner, Daniel Hilbert, Sandra Mechler, Christoph Weiß

Vor 2022 war die KjG Eberbach nicht als formeller „Verein“ mit eigener Satzung aktiv. Daher gibt es keine klassische Ortsleitung in diesem Sinn. Die Lagerleitung der entsprechenden Jahre hat eine ähnliche Funktion übernommen.

Zeltlager

Die Ortsleitung ist meist auch aktiv am Zeltlager beteiligt. Als zentraler Ansprechpartner für Fragen rund um das Lager dient jedoch die Lagerleitung:

Im Notfall erreichen Sie diese am besten per E-Mail an „info@kjg-eberbach.de“ oder per Telefon an 0163 170 6354. Das Telefon ist nicht durchgängig besetzt

Ohne Gruppenleiter*innen – kein Zeltlager. Um das Zeltlager zu planen und durchzuführen treffen sich die Gruppenleiter*innen hierbei regemäßig zur Leitungsrunde (oftmals auch nur „Leiterrunde“) genannt.

Die Leitungsrunde ist ein wichtiges Organ unseres Vereins und übernimmt eine zentrale Rolle bei der Gestaltung der KjG Eberbach e.V. Gemäß unserer Satzung trägt die Leitungsrunde die Verantwortung für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und sorgt dafür, dass die Interessen der verschiedenen Arbeitsformen aufeinander abgestimmt werden. Ihre Aufgaben sind vielfältig und reichen von der Planung und Durchführung von Veranstaltungen bis zur Finanzsorge der KjG Eberbach. Die stimmberechtigten Mitglieder setzen sich aus den Leiter*innen, sowie Mitgliedern der Ortsleitung und dem/der Kassierer*in zusammen.

Aktuell ist die Leitungsrunde besonders während des Zeltlagers im Einsatz, wo sie Gruppen leitet und für eine gelungene Veranstaltung sorgt. Neue Gruppen-Leiter*innen, die sich für das kommende Zeltlager engagieren möchten, können sich am besten bei der Lagerleitung oder der Ortsleitung melden. Schickt einfach eine E-Mail an leitung@kjg-eberbach.de, um mehr darüber zu erfahren und Teil der Leiterrunde zu werden.

Es gibt aufregende Neuigkeiten zu verkünden! Die KjG Eberbach erhält für ihr bevorstehendes Zeltlager tatkräftige Unterstützung von der Eberbacher Firma krauth technology GmbH. Das renommierte Unternehmen, welches für die Herstellung von Fahrtkartenautomaten bekannt ist, hat eine Sonderanfertigung in Form von drei hochwertigen Edelstahl-Tischplatten für die Zeltlagerküche erstellt. Diese großzügige Spende ist ein wunderbares Beispiel dafür, wie Unternehmen ihre Expertise nutzen können, um lokale Gemeinschaften zu unterstützen.

Das Zeltlager der KjG Eberbach, das vom 27. Juli bis zum 5. August stattfindet, verspricht eine aufregende Zeit für die Teilnehmer im Alter von 8 bis 15 Jahren zu werden. Eine gut ausgestattete Küche ist hierbei für ein erfolgreiches Zeltlager unerlässlich. Durch diese großzügige Spende können wir unseren jungen Teilnehmern nicht nur schmackhafte Mahlzeiten bieten, sondern auch ein hygienisches und professionelles Umfeld in der Küche schaffen.

Wir möchten der Firma krauth technology an dieser Stelle herzlich danken, dass sie uns mit ihrer Expertise und Fähigkeiten unterstützen. Diese großzügige Spende ermöglicht es uns, das Zeltlager der KjG Eberbach noch unvergesslicher zu machen.

In den nächsten Tagen werden wir die Edelstahlplatten einen Praxistest unterziehen. Bleiben Sie auf dem Laufenden, indem Sie unsere Webseite und unsere Social-Media-Kanäle verfolgen. Wir freuen uns auf das Zeltlager 2023!