Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe
I Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich, Inkrafttreten
- Diese Geschäftsordnung gilt für die Mitgliederversammlungen der KjG-Ortsgruppe im Diözesanverband Freiburg.
- Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
Ausnahmen von der Geschäftsordnung
- Von der Geschäftsordnung kann im Ausnahmefall mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgewichen werden.
Öffentlichkeit
- Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
- Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss aufgehoben werden.
- In nichtöffentlichen Sitzungen sind nur die Mitglieder der Mitgliederversammlung anwesend.
- Der Inhalt der nichtöffentlichen Sitzung ist vertraulich, soweit nichts anderes beschlossen wurde.
Gäste
- Die Ortsleitung kann Gäste zur Mitgliederversammlung einladen.
- Diese haben Rederecht, soweit nichts anderes beschlossen wird.
Einladung
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung bestimmt sich aus §8 (7) der Satzung.
- Die Einladung soll über die dort vorgesehene Form hinaus – ohne dass diese für die Ordnungsmäßigkeit der Ladung erforderlich wäre – auf den Social-Media-Kanälen der Ortsgruppe bekanntgegeben werden.
Vorläufige Tagesordnung
- Die vorläufige Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird von der Leitungsrunde beraten und beschlossen.
II Beratungsordnung
Vorsitz
- Die Ortsleitung bestimmt, welches ihrer Mitglieder den Vorsitz führt. Sie kann den Vorsitz delegieren.
- Die Person, die den Vorsitz führt, kann sich an den Beratungen nicht beteiligen. Wenn sie das Wort ergreifen will, muss sie den Vorsitz an eine andere Person übergeben.
Rechte der*des Vorsitzenden
- Die Person, die den Vorsitz führt, erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen (Redeliste). Antragsteller*in und Berichterstatter*in können außerhalb der Reihenfolge das Wort erlangen.
- Die Redezeit kann von der Person, die den Vorsitz führt, begrenzt werden.
- Sie kann Redner*innen, die nicht zur Sache sprechen, nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.
- Gegen alle Maßnahmen der Person, die den Vorsitz führt, ist Widerspruch möglich. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung sofort.
Beginn der Beratungen
- Die Beratungen beginnen mit der Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Festsetzung der endgültigen Tagesordnung.
- Auf Antrag können Tagesordnungspunkte aufgenommen, umgestellt oder abgesetzt werden.
Beschlussfassung
- Die Mitgliederversammlung beschließt durch Abstimmungen und Wahlen.
Befangenheit
- Befangen ist die*derjenige, die*der von einer Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangt.
- Personen, die befangen sind, dürfen an Entscheidungen nicht beratend und beschließend mitwirken.
- Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung nur die Interessen einer Mitgliedergruppe, eines Organs oder einer Untergliederung berührt, sowie bei Wahlen.
- Die Person, die den Vorsitz führt, stellt fest, ob eine Person befangen ist.
Wahlen
- Den Ablauf der Wahlen regelt die Wahlordnung.
Abstimmungen
- Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit- glieder, soweit die Satzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.
- Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Enthaltungen werden nicht gezählt.
- Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge oder Änderungsanträge vor, ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen.
- Unmittelbar nach der Abstimmung kann bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Abstimmung Wiederholung verlangt werden.
- Über Sachbeschlüsse kann auf Antrag im weiteren Verlauf der Beratungen noch einmal abgestimmt werden. Der Antrag ist als Geschäftsordnungsantrag zu behandeln.
- Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt die Person, die den Vorsitz führt, fest und verkündet es.
- Vor Abstimmungen erfolgt eine Aussprache.
Sachanträge
- Sachanträge können nur von stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung, der Ortsleitung und der Leitungsrunde gestellt werden.
- Sachanträge sind bis vor Beginn der Konferenz einzureichen.
- Alternativ- und Änderungsanträge können jederzeit gestellt werden.
- Im Verlauf der Beratungen können Initiativanträge gestellt werden. Sie bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Besondere Anträge
- Anträge auf Satzungsänderung, Geschäftsordnungsänderung, Wahlordnungsänderung, Abwahl vor Ablauf der Wahlperiode und Auflösung können nur von stimmberechtigten Mitgliedern der Konferenz und der Leitungsrunde gestellt werden.
- Sie müssen mit Begründung spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
- Sie sind den Mitgliedern der Mitgliederversammlung wenigstens zwei Wochen vor der Konferenz schriftlich mitzuteilen.
Geschäftsordnungsanträge
- Geschäftsordnungsanträge können nur von den Mitgliedern der Mitgliederversammlung gestellt werden.
- Durch Anträge zur Geschäftsordnung wird die Redeliste unterbrochen. Diese Anträge sind sofort zu behandeln.
- Anträge zur Geschäftsordnung befassen sich mit dem Gang der Verhandlungen.
- Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
- Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
- Antrag auf Schluss der Redeliste
- Antrag auf Beschränkung der Redezeit
- Antrag auf Vertagung
- Antrag auf Nichtbefassung
- Antrag auf Unterbrechung der Sitzung (Pause)
- Antrag auf Überweisung an ein anderes Organ der Ortsgruppe
- Antrag auf Schließung der Mitgliederversammlung
- Antrag auf Wiederholung einer Abstimmung
- Hinweis zur Satzung, Geschäftsordnung oder Wahlordnung
- Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede sofort abzustimmen.
Persönliche Erklärungen
- Nach Schluss der Beratung eines Tagesordnungspunktes oder nach einer Abstimmung muss die Person, die den Vorsitz führt, auf Verlangen das Wort zu einer persönlichen Erklärung erteilen.
- Die persönliche Erklärung muss schriftlich vorgelegt oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Sie wird in das Protokoll der Mitgliederversammlung aufgenommen.
- Eine Debatte über die persönliche Erklärung findet nicht statt.
Protokoll
- Über jede Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.
- Dieses Protokoll enthält die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die Beschlüsse im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen.
- Das Protokoll wird allen Mitgliedern der Mitgliederversammlung zugänglich gemacht.
- Es gilt als genehmigt, wenn bis zur nächsten Mitgliederversammlung gegen die Fassung des Protokolls kein Einspruch erhoben wurde.
- Die Leitungsrunde benachrichtigt die Mitglieder der Versammlung über Einsprüche gegen das Protokoll.
- Der Einwand, eine Sitzung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden oder Beschlüsse sein nicht entsprechend der Satzung oder Geschäftsordnung zu Stande gekommen, muss spätestens bis zur Genehmigung des Protokolls erhoben werden. Wird der Einwand als berechtigt anerkannt, so ist die Sitzung zu wiederholen bzw. über die Angelegenheit in der Sitzung erneut zu beraten und zu beschließen. Andernfalls gilt der Fehler als geheilt.
Wahlordnung für die Ortsgruppe
I Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich, Inkrafttreten
- Diese Wahlordnung gilt für die KjG-Ortsgruppen im Diözesanverband Freiburg.
Wahlleitung
- Die Ortsleitung oder zwei von ihr beauftragte Personen leiten die Wahlen.
- Bei Mitgliedern der Wahlleitung, die selbst für ein Amt kandidieren, ruht für die Wahl dieses Amtes die Mitgliedschaft in der Wahlleitung.
Nachberufung von Mitgliedern
- Bei Bedarf kann die Ortsleitung für einzelne Wahlen Mitglieder in die Wahlleitung nachberufen.
Aufgaben der Wahlleitung
- Aufgabe der Wahlleitung ist die Leitung der Wahlen.
Leitung der Wahl
- Die Wahl wird von der Wahlleitung geleitet.
- Sie bestimmt aus ihrer Mitte die Person, die für die Dauer der Wahl den Vorsitz führt.
Ablauf der Wahl
- Die Wahl erfolgt in folgenden Schritten:
- Bekanntgabe der Wahlregeln
- Öffnung der Vorschlagsliste
- Schließen der Vorschlagsliste
- Feststellung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
- Kandidat*innenvorstellung
- Kandidat*innenbefragung
- Personaldebatte
- Wahlhandlung
- Feststellung und Verkündung des Wahlergebnisses
- Ermittlung der Annahme der Wahl durch die Gewählten
Vorschlag zur Wahl
- Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder der Mitgliederversammlung.
- Nach Öffnung der Vorschlagsliste können Wahlvorschläge abgegeben werden.
Erneute Öffnung der Vorschlagsliste
- Wurden für die Besetzung aller zur Wahl stehenden Stellen nicht genug Kandidat*innen gefunden oder wurden bei einem Wahlgang nicht alle Stellen besetzt, kann auf Antrag die Vorschlagsliste erneut geöffnet werden.
- Der Antrag hierzu ist wie ein Geschäftsordnungsantrag zu behandeln.
Feststellung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
- Die Wahlleitung überprüft die Wählbarkeitsvoraussetzungen.
Kandidat*innenvorstellung
- In der Kandidat*innenvorstellung hat die*der Kandidat*in das Recht, ihre*seine Person vorzustellen und ihre Absichten darzulegen.
- Die Kandidat*innenvorstellung findet grundsätzlich unter Ausschluss der anderen Kandidat*innen statt. Ausnahmen hiervon sind zulässig, wenn niemand widerspricht.
Kandidat*innenbefragung
- In der Kandidat*innenbefragung haben die Mitglieder der Mitgliederversammlung das Recht, Fragen an die*den Kandidat*in zu stellen.
- Über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet die Person, die den Vorsitz führt.
- Die Kandidat*innenbefragung findet grundsätzlich unter Ausschluss der anderen Kandidat*innen statt. Ausnahmen hiervon sind zulässig, wenn niemand widerspricht.
- Eine zeitliche Beschränkung der Kandidat*innenbefragung ist nicht zulässig.
Personaldebatte
- Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes der Mitgliederversammlung oder der Wahlleitung findet eine Personaldebatte statt.
- An der Personaldebatte dürfen nur die Mitglieder der Wahlleitung und stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung teilnehmen.
- Die Personaldebatte ist streng vertraulich und erfolgt in Abwesenheit der Kandidat*innen.
- Die Aussprache ist auf die Person der*des Kandidat*in beschränkt.
- Eine zeitliche Begrenzung der Personaldebatte ist nicht zulässig.
Wahlhandlung
- Wahlen werden geheim durchgeführt. Geheim ist eine Wahl, wenn auf anonymen Stimmzetteln mit Einwurf in eine Wahlurne gewählt wird.
- Auf Antrag findet die Wahl durch Handzeichen und/oder en bloc statt, wenn sich kein Widerspruch erhebt.
Auszählen der Stimmen
- Das Auszählen der Stimmen durch die Wahlleitung ist öffentlich.
- Die Wahlleitung kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung das Auszählen auf andere Personen delegieren. Diese Personen dürfen keine Kandidat*innen sein.
- Bei der Auszählung muss mindestens ein Mitglied der Wahlleitung anwesend sein.
Feststellung des Wahlergebnisses
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen mit Ja auf sich vereinigt.
- Sind mehr Personen gewählt, als Stellen zu besetzen sind, ist die Person bzw. sind die Personen gewählt, auf die die meisten Ja-Stimme entfällt/entfallen. Bei Gleichstand entscheidet eine Stichwahl. Entscheidet diese nicht, entscheidet das Los.
- Wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen mit Nein erhalten hat, kann in weiteren Wahlgängen nicht antreten.
- Leer abgegebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.
- Stimmzettel, bei denen der Wähler*innenwille nicht eindeutig erkennbar ist oder die Zusätze enthalten, sind ungültig. Über Zweifelsfälle entscheidet die Wahlleitung.
- Die Wahlleitung ermittelt die Annahme der Wahl durch die Gewählten.
Weitere Wahlgänge
- Erreichen für die Besetzung aller zu wählenden Stellen nicht genug Kandidat*innen die erforderliche Mehrheit, wird für die noch nicht besetzten Stellen ein zweiter Wahlgang durchgeführt.
- Erreichen in diesem Wahlgang ebenfalls nicht genug Kandidat*innen die erforderliche Mehrheit, so findet ein dritter Wahlgang statt.
- In einem dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.
Wiederholung der Wahl
- Eine Wahl kann auf Antrag wiederholt werden, wenn in einem Wahlgang so viele Kandidat*innen mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen mit Nein erhalten haben, dass auch in weiteren Wahlgängen nicht mehr alle Stellen besetzt werden könnten oder wenn ein*e gewählte*r Kandidat*in die Annahme der Wahl abgelehnt hat.
- Der Antrag hierzu ist wie ein Geschäftsordnungsantrag zu behandeln.
- Wird eine Wiederholung der Wahl beschlossen, beginnt die Wahlhandlung wieder mit der Eröffnung der Vorschlagsliste und zwar so, als ob noch keine Wahlgänge stattgefunden hätten. Bereits gewählte Personen bleiben jedoch gewählt.
Anfechtung der Wahl
- Das Wahlergebnis kann binnen 14 Tagen nach Beendigung der Wahl angefochten werden.
- Bis zu diesem Termin verwahrt die Wahlleitung die Wahlunterlagen.
- Über die Anfechtung der Wahl entscheidet die Leitungsrunde.
Nicht-Wiederwahl
- Im Falle einer Nicht-Wiederwahl kann die*der Betroffene auf eigenen Wunsch oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom Ende der Mitgliederversammlung, welche die*den Betroffene* nicht wieder gewählt hat, bis zum Ablauf der Amtszeit von den Dienstpflichten in der KjG entbunden werden.
Abwahl
- Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied eines Organs abwählen, indem sie ihm mit der Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder das Misstrauen ausspricht.
- Die*der Abgewählte wird mit sofortiger Wirkung von den Dienstpflichten in der KjG entbunden.
Vorläufige Beurlaubung
- Fallen nachträglich die Voraussetzungen der Wählbarkeit eines Mitglieds eines Organs der Ortsgruppe weg oder schädigt dieses das Ansehen der KjG erheblich, so kann die Leitungsrunde diese Person vorläufig beurlauben.
- Auf Antrag der beurlaubten Person ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die innerhalb von drei Monaten stattzufinden hat. Diese entscheidet endgültig.
II Bestimmungen für einzelne Wahlen
a. Wahl der Ortsleitung
Wählbarkeitsvoraussetzungen
- Zum Mitglied der Leitung ist wählbar, wer
- Mitglied der KjG ist
- mindestens beschränkt geschäftsfähig ist, wenn mindestens ein Mitglied der Leitung voll geschäftsfähig ist
- zur Wahl vorgeschlagen ist
- Zur*zum Geistlichen Leiter*in in der Ortsleitung ist jede Person wählbar, welche zusätzlich die Voraussetzungen für eine kirchliche Beauftragung erfüllt
Beauftragung für Geistliche Leitung
- Die für die Geistliche Leitung in der Ortsleitung von der Mitgliederversammlung gewählte Person wird dazu vom Bischof bzw. dem Bischofsvikar für Jugendfragen kirchlich beauftragt.
Ablauf der Wahl, Wahlhandlung
- Entgegen I. 28) ist die Wahl zur Ortsleitung immer geheim.
Amtszeit
- Die Amtszeit der Ortsleitung beginnt nach Beendigung der Mitgliederversammlung, auf der sie gewählt wurden. Sie endet am Ende einer Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung kann eine maximal um ein halbes Jahr abweichende Amtszeit festlegen.
b. Delegationen, Sonstige Gremien
Wählbarkeitsvoraussetzungen
- Zum Mitglied von Delegationen und sonstigen Gremien ist wählbar, wer
- Mitglied der KjG ist
- mindestens beschränkt geschäftsfähig ist
- zur Wahl vorgeschlagen ist
Anlage zur Auflösung von Ortsgruppen
1. Information über Auflösungsvorhaben
Die Ortsleitung informiert die Diözesanleitung des Diözesanverbandes der Katholischen jungen Gemeinde in der Erzdiözese Freiburg über das Vorhaben und nimmt falls nötig Beratung in Anspruch insofern die Auflösung nicht nach III Abs. 26) durch die Diözesanleitung initiiert werden soll.
2. Einladung zur Auflösungsversammlung
Um eine Auflösung in Gang zu setzen, bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Eine Auflösung kann nur initiativ d.h. durch die Ortsgruppe selbst erfolgen. Eine Auflösung durch Dritte ist nicht zulässig oder möglich. Die Mitgliederversammlung muss mit der Absicht der Auflösung form- und fristgerecht mindestens 14 Tage vorher in Textform einberufen werden. Der Einladung ist eine Begründung beizufügen.
Hierzu ist ebenfalls die KjG Diözesanleitung sowie, falls vorhanden, der Vorstand des regionalen BDKJ einzuladen. Ist die Ortsleitung nicht besetzt, muss eine Einladung durch die KjG Diözesanleitung erfolgen.
3. Entscheidung über Auflösung und Bestimmung von Liquidatoren
Im Rahmen der Mitgliederversammlung wird über das Vorhaben der Auflösung beraten und abgestimmt. Dem Beschluss müssen mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt haben. Zusätzlich muss beschlossen werden, wer die Auflösung umsetzen wird (die sogenannten Liquidator*innen). Hierbei ist zu beachten, dass Geldwerte im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden müssen bzw. die Geldmittel genutzt werden müssen, um eventuelle Schulden zu tilgen. Als Liquidator*in kann die Diözesanleitung zur Verfügung stehen.
4. Beginn des Auflösungs – und Liquidationsprozesses
Nach gefasstem Beschluss über die Auflösung, tritt der Verein in die Liquidation ein. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern inkl. des Protokolls zuzustellen.
Für den Prozess der Liquidation gelten folgende gesetzliche Regelungen:
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden (§ 32 Abs. 1 BGB).
- Der von der Mitgliederversammlung einmal gefasste Auflösungsbeschluss kann wieder rückgängig gemacht werden, solange die Liquidation noch nicht beendet ist.
Für die beim Finanzamt registrierten Vereine gilt:
- Der Vorstand hat die Auflösung innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung auch dem zuständigen Finanzamt sowie der für die Erhebung der Realsteuern (z. B. Grundsteuer für Gebäude) der zuständigen Gemeinde mitzuteilen (§§ 137 Abs. 1, 34 Abs. 1, 20 Abs. 1 AO).
Für eingetragene Vereine gilt zusätzlich:
- Nach § 74 BGB muss der Vorstand nach § 26 BGB die Auflösung des Vereins dem Registergericht gegenüber anmelden und das Protokoll der Mitgliederversammlung, in der der Auflösungsbeschluss gefasst wurde, vorlegen.
5. Abwicklung von Mitgliedschaften und Finanzen
Während des Auflösungsprozesses müssen laufende Kosten gedeckt und ein abschließender Finanzbericht durch die Liquidator*innen erstellt werden. Dabei müssen auch laufende Verträge abgewickelt werden. Zusätzlich muss geklärt werden, ob eventuell noch bestehende Mitgliedschaften gekündigt bzw. in andere Gruppen überführt werden können.
6. Dokumentation und Weitergabe an die zuständige Ebene
Die Protokolle und der abschließende Finanzbericht werden an den KjG Diözesanverband Freiburg übergeben. Zusätzlich enden die aktuellen Mitgliedschaften bzw. werden überführt. Die Vermögenswerte werden satzungsgemäß und im Sinne des Vereinszwecks zur treuhänderischen Verwaltung an den KjG Diözesanverband Freiburg übergeben.