Satzung der Katholischen jungen Gemeinde Eberbach e.V

Satzung vom 09.10.2022 inkl. der Änderungen vom 05.03.2023.

Grundlagen & Ziele

In der Katholischen jungen Gemeinde (KjG) schließen sich junge Christ*innen zusammen. Mitglied der KjG kann jede*r werden der*die die Grundlagen und Ziele des Verbandes bejaht.

Demokratisch und gleichberechtigt wählen alle Mitglieder altersunabhängig die Leitungen und entscheiden über die Inhalte und Arbeitsformen des Verbandes.

Ihre jeweiligen Bedürfnisse und Interessen bestimmen das verbandliche Leben. Die Gruppen, Projekte und offenen Angebote der KjG bieten Raum für Begegnungen und Beziehungen, gemeinsame Erlebnisse und gemeinsames Handeln. In ihnen erfahren Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, dass sie ernst genommen werden und nicht alleine stehen.

Die KjG unterstützt sie darin, ihr Leben verantwortlich zu gestalten und eigene Lebensperspektiven zu entwickeln. Sie begleitet sie bei der Suche nach tragfähigen Lebensentwürfen und nach Orientierung. Sie ermöglicht ihnen einen Zugang zum christlichen Glauben und ermutigt sie zu einem selbstverantworteten religiösen Leben.

Die KjG fördert auf vielfältige Weise soziale, pädagogische und politische Verantwortung zu übernehmen und unterstützt die Entwicklung persönlicher Interessen und Fähigkeiten.

Die KjG greift die Fragen und Anliegen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und befähigt sie, sich in Kirche und Gesellschaft zu vertreten. Insbesondere setzt sie sich dafür ein, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Pfarr- und Kommunalgemeinde gleichberechtigt mitgestalten können. Sie engagieren sich für Strukturen, die Mitbestimmung und Mitentscheidung ermöglichen.

Der Zusammenschluss in der KjG schafft Voraussetzungen für eine wirksame Interessenvertretung in der Öffentlichkeit. Die KjG arbeitet darüber hinaus mit den Mitgliedsverbänden im BDKJ sowie mit anderen Verbänden und Organisationen zusammen.

Mit ihrem Engagement steht die KjG ein für eine demokratische, gleichberechtigte und solidarische Gesellschaft und Kirche. Sie wendet sich gegen jede Art der Ausgrenzung und Unterdrückung von Menschen und gegen die Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen.

Die KjG setzt sich ein für eine Politik, die sich orientiert an der weltweiten Verwirklichung gleicher und gerechter Lebensbedingungen und einer ökologisch verantworteten Lebensweise.

In diesem Anliegen erklären sich die Mitglieder der KjG solidarisch mit anderen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie suchen sowohl im eigenen Land als auch über Ländergrenzen hinweg die partnerschaftliche Zusammenarbeit und Begegnung mit ihnen.

So versteht sich die KjG als Kirche in der Lebenswelt von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

Satzung der KjG Eberbach

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen
    „Katholische junge Gemeinde Eberbach“,
    abgekürzt „KjG Eberbach“. Er hat seinen Sitz in Eberbach.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab diesem Zeitpunkt führt der Verein den Zusatz „e.V“.
  3. Die KjG Eberbach ist ein freier Zusammenschluss von Gläubigen im Sinne des Kirchenrechtes (Can. 215 CIC) und versteht seine Tätigkeit als Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche.

§2 Zweck

  1. Zweck der Gruppierung ist die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Grundlagen und Ziele des Bundesverbandes der KjG und im Sinne der §§11, 12 SGB VIII.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • regelmäßige, alters- und geschlechtsspezifisch gestaltete Gruppenarbeit
    • altersgemäße spielpädagogische Angebote
    • Angebote der offenen Jugendarbeit sowie der Jugendkulturarbeit
    • Angebote der Jugendfreizeitarbeit
    • kind- beziehungsweise jugendgemäße Ausgestaltung von Gottesdiensten und Gebetsformen
  3. Die KjG Eberbach verpflichtet sich auf die Grundlagen und Ziele der „Katholischen jungen Gemeinde“. Die Grundlagen der Jugendpastoral der Erzdiözese Freiburg, sowie den Beschluss »Ziele und Aufgaben kirchlicher Jugendarbeit« der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland sehen sie als eine Grundlage ihrer Arbeit an.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die KjG Eberbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung §§ 51 ff. AO.
  2. Die KjG Eberbach ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der KjG Eberbach dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der KjG Eberbach fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Zugehörigkeit zum KjG Diözesanverband Freiburg

  1. Die KjG Eberbach ist Mitglied im KjG-Diözesanverband Freiburg. Die Vertretung im Bundesverband erfolgt über den Diözesanverband.
  2. Die KjG Eberbach ist eine eigenständige Untergliederung des KjG Diözesanverbandes. Der Diözesanverband ist eine eigenständige Untergliederung des Bundesverbandes der KjG. Sie sind rechtlich und organisatorisch selbständig. Sie regeln ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich. In diese Rechte darf nur aufgrund von Satzungsregelungen eingegriffen werden.
  3. Die Abschnitte exklusiv (1) und (2) und Abschnitt II. der Diözesansatzung sind automatisch Teil dieser Satzung.
  4. Beschlüsse, die gegen die Grundlagen und Ziele der KjG verstoßen, sind nichtig.
  5. Die Leitung der nächsthöheren KjG-Ebene, die Diözesanleitung, kann Beschlüsse von Organen aufheben, wenn sie gegen die Satzung oder die Grundlagen und Ziele verstoßen.
  6. Für die Entscheidung bei Konflikt- und Streitfällen ist innerhalb der KjG Eberbach die Leitungsrunde, wenn diese nicht eingerichtet ist, dann die Mitgliederversammlung, bei Kooperationen das Kooperationsteam, ist dieses nicht eingerichtet, die Kooperationsversammlung und beim Diözesanverband der Verwaltungsrat zuständig.
  7. Für die Bestimmung des zuständigen Organs ist immer die höchste am Konflikt oder Streit beteiligte KjG-Ebene maßgebend.
  8. Gegen Entscheidungen der Leitungsrunde bei Konflikt- und Streitfällen kann Berufung beim Verwaltungsrat des KjG-Diözesanverbandes eingelegt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dieser lehnt die Annahme des Falles entweder ab oder entscheidet endgültig.
  9. Die KjG Eberbach führt an den Diözesanverband einen Beitrag ab, dessen Höhe von der Diözesankonferenz beschlossen wird.
  10. Die KjG Eberbach kann mit anderen KjG Gruppierungen zusammenarbeiten und Kooperationen bilden.
  11. Mehrere Ortsgruppen können sich zu einer neuen Ortsgruppe zusammenschließen. Dies geschieht durch Beschluss der Mitgliederversammlungen der beteiligten Ortsgruppen.
  12. Die KjG Eberbach arbeitet mit anderen BDKJ-Mitgliedsverbänden vor Ort zusammen und kann mit diesen den BDKJ bilden.
  13. Das Verbandszeichen der KjG Eberbach ist der Seelenbohrer.

§5 Maßnahmen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt

  1. Die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst und die Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz werden in der jeweils im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung anerkannt und angewandt.
  2. Die Mitgliederversammlung der KjG Eberbach kann sich zu diesem Zweck ein eigenes „Institutionelles Schutzkonzept“ geben. Wenn keine eigenes Schutzkonzept beschlossen wurde, gilt das Schutzkonzept der ansässigen Kirchengemeinde.

§6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Katholischen jungen Gemeinde Eberbach kann jede*r werden, die*der die Grundlagen und Ziele des Verbandes bejaht. Mitglied ist, wer in der Mitgliederdatenbank als Mitglied eingetragen ist und den Mitgliedsbeitrag im laufenden Abrechnungszeitraum beglichen hat.
  2. Die*Der Einzelne wird Mitglied, indem sie*er dies erklärt und die Ortsleitung diese Erklärung annimmt und das Mitglied in die Mitgliederdatenbank eingetragen wird.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Dieser wird am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Das Mitglied ist berechtigt, an einer oder mehreren der angebotenen Gesellungs- oder Arbeitsformen teilzunehmen.
  5. Das Mitglied wird mit der Begründung der Mitgliedschaft in der KjG Eberbach auch Mitglied im Diözesanverband der Katholischen jungen Gemeinde.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  7. Der Austritt ist für das folgende Kalenderjahr schriftlich gegenüber die Ortsleitung innerhalb der von der Mitgliederversammlung festgelegten Kündigungsfrist zu erklären oder erfolgt automatisch bei Nichtbegleichung des Mitgliedbeitrags. Ist keine Kündigungsfrist festgelegt, ist eine Kündigung bis zum 31. Dezember möglich.
  8. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Ortsleitung nach Anhörung der*des Betroffenen. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Diese entscheidet endgültig.

§7 Organe

Die Organe der KjG Eberbach sind die Mitgliederversammlung und die Ortsleitung. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung eine Leitungsrunde einsetzen.

§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der KjG Eberbach. Sie trifft im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie dieser Satzung und der Beschlüsse der Regional- und Diözesankonferenz die grundlegenden Entscheidungen über die Arbeit des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Ortsleitung
    2. Entgegennahme und Beratung über die Berichte des Kassierers*der Kassiererin und der Kassenprüfer*innen
    3. Beratung und Beschlussfassung über
      • die Jahresplanung und die damit verbunden die Aktionen und Veranstaltungen
      • die an die Mitgliederversammlung gerichteten Anträge
      • die Finanzen der KjG Eberbach
      • die Satzung
      • die Auflösung des Vereins
    4. Entlastung der Ortsleitung
    5. Wahl der Ortsleitung
    6. Wahl der Kassenprüfer*innen
    7. Abwahl einzelner Mitglieder der Ortsleitung
  3. Stimmberechtigte Mitglieder sind:
    • die Mitglieder nach § 6, sofern sie den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt haben.
  4. Beratende Mitglieder sind:
    • die*der für Jugendarbeit verantwortliche pastorale Mitarbeiter*in der Pfarrei,
    • eine durch den Pfarrgemeinderat bestimmte Kontaktperson,
    • ein Mitglied der Diözesanleitung oder ein*e Vertreter*in der Katholischen jungen Gemeinde einer höheren Ebene, sowie
    • Gäste, die von der Ortsleitung eingeladen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Jedes Mitglied wird in Textform eingeladen.
  6. Die einmal festgestellte Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist so lange gegeben, bis die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird. Auf Antrag wird die Beschlussfähigkeit überprüft.
  7. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Ortsleitung oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  8. Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt und wird von der Ortsleitung einberufen und geleitet. Die Versammlung muss mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden.
  9. Anträge können vor und während der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Anträge, die im Verlauf der Mitgliederversammlung gestellt werden, werden Initiativanträge genannt. Für die Aufnahme in die Tagesordnung ist hierfür die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  10. Die Mitgliederversammlung kann den Organen der KjG Eberbach durch Beschluss Aufgaben übertragen.
  11. Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Dieses wird den Mitgliedern zugänglich gemacht. Das Protokoll ist von der Ortsleitung und vom Protokollanten zu unterschreiben. Dieses Protokoll enthält die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die Beschlüsse im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen.
  12. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung eine Geschäfts- und/oder Wahlordnung beschließen. Der Beschluss oder die Änderung der Wahl- oder Geschäftsordnung bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die geltende Wahl- und Geschäftsordnung sind nicht Teil dieser Satzung.

§9 Die Leitungsrunde

  1. Die Leitungsrunde berät und bestimmt verantwortlich im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Arbeit des Vereins und stimmt die Interessen der einzelnen Gesellungs- und Arbeitsformen aufeinander ab.
  2. Die Leitungsrunde hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Planung, Beschlussfassung und Sorge für die Durchführung der Veranstaltungen und Aktionen der KjG Eberbach,
    • Sorge um die Finanzen der KjG Eberbach und Beschlussfassung über außerplanmäßige Ausgaben,
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    • Erfahrungsaustausch und Weiterbildung,
    • Information und Beratung über die Situation der Jugend in der Pfarrgemeinde,
    • Gründung neuer Gesellungs- und Arbeitsformen,
    • Gewinnung, Berufung und Bestätigung von Leiter*innen und Mitarbeiter*innen in Abstimmung mit den Mitgliedern der jeweiligen Gesellungs- und Arbeitsformen.
  3. Stimmberechtigte Mitglieder sind:
    • die Leiter*innen oder die Vertreter*innen jeder Gesellungs- und Arbeitsformen,
    • durch die Pfarrleitung nach Rücksprache mit der Leiterrunde berufene Mitglieder,
    • die Mitglieder der Ortsleitung und der*die Kassierer*in, sofern vorhanden.
  4. Beratende Mitglieder sind:
    • Ein*e Vertreter*in der Gemeinde,
    • weitere Personen, die von der Leitungsrunde berufen werden können.
  5. Die Leitungsrunde wird regelmäßig, mindestens jedoch zweimal jährlich, von der Ortsleitung einberufen und geleitet.
  6. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
  7. Über die Beschlüsse wird Protokoll geführt. Dieses wird den Mitgliedern zugänglich gemacht.

§10 Die Ortsleitung

  1. Die gesamte Ortsleitung ist verantwortlich für die Vertretung der KjG Eberbach und ihre politische und geistliche Leitung. Sie führt die Geschäfte der KjG Eberbach im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die alleinige Zeichnung eines Mitgliedes der Ortsleitung. Die Mitglieder der Ortsleitung können für einzelne Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmachten erteilen.
  3. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
    • Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Leitungsrunde,
    • Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Leitungsrunde,
    • Vertretung der KjG Eberbach in Verband, Kirche und Öffentlichkeit,
    • Vertretung und Mitarbeit in den jugendpolitischen Gremien der Kommune,
    • Zusammenarbeit mit den anderen BDKJ-Mitgliedsverbänden,
    • Verantwortung für die Finanzen,
    • Sorge um die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter*innen durch den Verband, insbesondere der Leiter*innen. Dies gilt besonders für Präventionsschulungen zum Thema “sexualisierte Gewalt”.
    • Sorge für die Eintragung der Mitglieder in die Mitgliederdatenbank
    • Sorge für die gleichmäßige Berücksichtigung der Anliegen und Interessen von Mädchen/Jungen und Männern/Frauen sowie für die Umsetzung der Geschlechterparität bei der Besetzung der Leitungsrunde und weiterer Gremien.
  4. Die Ortsleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen. Zu ihr gehören mindestens:
    1. zwei Ortsleiterinnen
    2. zwei Ortsleiter
    3. eine Person die sich nicht im binären Geschlechtersystem wiederfindet
    Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Aufgaben der Ortsleitung können auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht alle Stellen besetzt sind.
  5. Die Mitgliederversammlung kann eine andere zahlenmäßige Zusammensetzung der Ortsleitung beschließen. Sie besteht jedoch mindestens aus den in §10 (4) genannten Personen. Bei einer Erweiterung der Ortsleitung muss die Anzahl der männlichen und weiblichen Stellen immer gleichmäßig erhöht werden.
  6. Innerhalb der Ortsleitung kann eine Person die Geistliche Leitung wahrnehmen. Diese muss zusätzlich die Voraussetzungen für eine kirchliche Beauftragung erfüllen und dazu vom Bischof bzw. dem Bischofsvikar für Jugendfragen kirchlich beauftragt werden.
  7. Mindestens ein Mitglied der Ortsleitung muss voll geschäftsfähig sein.
  8. Mitglied der Ortsleitung kann nur sein, wer Mitglied im Sinne des § 6 ist.
  9. Die Mitglieder der Ortsleitung werden von der Mitgliederversammlung für mindestens ein Jahr und maximal drei Jahre gewählt.
  10. Die Mitglieder der Ortsleitung können ihren Rücktritt nur vor der Mitgliederversammlung erklären.
  11. Die Ortsleitung kann für die finanziellen Angelegenheiten eine*n Kassierer*in berufen.
  12. Die Ortsleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. Sie kann zu ihren Beratungen weitere Personen einladen.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Auflösung müssen drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Der Einladung ist eine Begründung beizufügen.
  2. Zu dieser Versammlung muss schriftlich und fristgerecht eingeladen werden. Der Einladung ist eine Begründung beizufügen.
  3. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung an den KjG Diözesanverband Freiburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  4. Besteht keine Ortsleitung, so kann die Diözesanleitung zur Auflösungsversammlung einladen.

§12 Satzung

  1. Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Sie müssen allen Mitgliedern wenigstens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugeleitet werden.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde, vom Finanzamt oder durch den Diözesanverband vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch den Verwaltungsrat, falls diese nicht besetzt ist, die der Diözesanleitung, oder von einem durch die Diözesankonferenz beauftragtem Ausschuss. Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
  4. Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 09.10.2022 von der Mitgliederversammlung der Katholischen junge Gemeinde Eberbach beschlossen worden und tritt nach der Genehmigung durch den KjG Diözesanverband Freiburg (09.11.2022) und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Auf Grundlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 09.11.2022 (Tagesordnungspunkt 5) und des §12 (2) wurde durch Beschluss der Ortsleitung vom 05.03.2023 der § 8 geändert, um Eintragungshindernisse in das Vereinsregister zu beseitigen. Diese Satzungsänderung wurde am 05.03.2023 vom Diözesanverband genehmigt.